Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Begriff "Arbeit"

Arbeit ist für die meisten Menschen ein elementarer Bestandteil ihres Lebens. Neben einem eigenen Einkommen und Unabhängigkeit verschafft ein Job Anerkennung und Gelegenheit zur persönlichen Entwicklung.

Eine Person, die die allgemeine Schulpflicht (das neunte Schuljahr) erfüllt hat und 15 Jahre alt ist, ist nach dem österreichischen Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz kein Kind mehr, sondern eine Jugendliche/ein Jugendlicher (bis zum 18. Geburtstag) und darf prinzipiell arbeiten. Davor gilt das gesetzliche Kinderarbeitsverbot (Ausnahmen gelten beispielsweise für leichte Arbeit im Familienbetrieb). Für ein Lehrverhältnis beträgt das Mindestalter 14 Jahre. Die allgemeine Schulpflicht muss aber jedenfalls beendet sein.

Das Ausbildungspflichtgesetz sieht darüber hinaus vor, dass jede Jugendliche/jeder Jugendliche nach der Pflichtschule verpflichtend an einer weiterführenden Bildung oder Berufsausbildung teilnimmt. ("AusBildung bis 18").

Eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes nur möglich, wenn Jugendliche bereits eine anerkannte Ausbildung aufweisen oder sich die Beschäftigung auf Ferialpraktika begrenzt. Eine grundsätzliche Ausnahme stellt die Lehrlingsausbildung dar. Außerdem ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen möglich, wenn sie als Ergebnis eines Beratungs- und Betreuungsprozesses durch das Arbeitsmarktservice oder das Jugendcoaching als sinnvoll erachtet und in einer Betreuungsvereinbarung bzw. einem Perspektivenplan gemeinsam vereinbart wird.

Arbeitsbedingungen sind in Österreich vor allem durch bestimmte Gesetze und Vereinbarungen geregelt (z.B. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Kollektivverträge, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigungen, Sozialversicherungsrecht, Ausländerbeschäftigung).

Im Rahmen der Ausbildungsgarantie für junge Erwachsene bis 25 Jahre verpflichtet sich die Bundesregierung, jungen Menschen, die keinen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss erworben haben und nicht direkt auf eine betriebliche Lehrstelle vermittelt werden können, ein alternatives Qualifizierungsangebot zu machen. Dieses kann beispielsweise eine Ausbildung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) oder – falls nötig – eine vorbereitende Maßnahme sein. Nähere Auskünfte dazu gibt es beim Arbeitsmarktservice.

Informationen zur Berufswahl sowie Bewerbungstipps finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft