Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Urteilsverkündung

Im Strafverfahren wird im Gegensatz zum Zivilverfahren das Urteil sofort am Ende der Verhandlung gefällt und mündlich verkündet. Es dürfen dabei nur Beweise verwertet werden, die in der Hauptverhandlung aufgenommen wurden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Bei Schöffen- und Geschworenenverfahren oder wenn ein Rechtsmittel angemeldet wurde, muss das Urteil im Anschluss daran immer schriftlich ausgefertigt werden. 

Der Angeklagte darf nur dann schuldig gesprochen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Die Tat muss zur Zeit der Begehung vom Gesetz unter Strafe gestellt gewesen sein. Bestehen Zweifel, so hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen ("in dubio pro reo" – "Im Zweifel für den Angeklagten").

Im Fall eines Schuldspruchs enthält ein Urteil folgende Elemente:

  • die Straftat, welcher der Angeklagte für schuldig befunden wurde,
  • die Begründung, weshalb das Gericht aufgrund welcher Beweiswürdigung zum Schuldspruch gekommen ist,
  • die Tatumstände, die für den Strafsatz ausschlaggebend waren,
  • die strafbare Handlung, die dadurch begangen wurde (z.B. Einbruchsdiebstahl),
  • die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wurde,
  • die einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen und
  • die Entscheidung über eventuell geltend gemachte privatrechtliche  Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.  

Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte drei Möglichkeiten:

  • Er kann sofort erklären, das Urteil anzunehmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden.
  • Er kann sofort erklären, dass er ein Rechtsmittel anmeldet
  • Er kann keine Erklärung abgeben, wodurch der drei Tage Bedenkzeit hat. Wenn er spätestens am dritten Tag ein Rechtsmittel anmeldet, dann ist das rechtzeitig, tut er das nicht, wird das Urteil rechtskräftig

Der Staatsanwalt und der Privatbeteiligte haben dieselben drei Möglichkeiten.

Hinweis

Da diese Situation für den Angeklagten schwierig und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, fordert ihn das Gericht immer auf, sich vor Abgabe einer Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten.

In jenen Verfahren, in denen der Angeklagte nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, ist die Abgabe eines sofortigen Rechtsmittelverzichtes noch nicht endgültig. Binnen drei Tagen kann sich der Angeklagte mit einem Verteidiger beraten und der Verteidiger kann ein Rechtsmittel anmelden. Verstreicht diese Frist, wird ein Rechtsmittelverzicht gültig. 

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, für den Jugendlichen, auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung des Jugendlichen jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion