Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Behindertenanwalt des Bundes
Menschen mit Behinderungen können sich in Zusammenhang mit empfundenen Diskriminierungen auch an die Anwältin/den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwältin/Behindertenanwalt) wenden.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist die zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich im Sinne des im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Diskriminierungsverbotes diskriminiert fühlen.
In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden, vom Österreichischen Behindertenrat, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und auch von der Behindertenanwältin/vom Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden.
Bei Verstößen gegen gesetzliche Gebote oder Verbote im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt neben der Klage auf Feststellung die allgemeine Verbandsklage auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen, sofern es sich beim Beklagten um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB handelt.
Bei vermuteten Diskriminierungen kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt bemüht sich, rasch und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung anzubieten.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Wesentliches Element der Tätigkeit der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts ist dabei der direkte Kontakt mit den Bürgerinnen/Bürgern, der in Form von regelmäßigen bundesweiten Sprechstunden und Sprechtagen (meist in den Landesstellen des Sozialministeriumservice) stattfindet.
Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, werden Regionalbüros etabliert, durch deren Verankerung in Wien, Salzburg und Graz die unmittelbare Erreichbarkeit für betroffene Personen gewährleistet werden soll.
Für telefonische Auskünfte steht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts unter der bundesweit gebührenfreien Telefonnummer 0800/80 80 16 zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können mit einem Formular gestellt werden.
Wenn Sie eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher für Gebärdensprache benötigen, sollten Sie dies rechtzeitig (zwei Wochen) vor dem Bürgersprechtag beim Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts bekannt geben.
Weiterführende Links
- Behindertenanwältin/Behindertenanwalt (→ Behindertenanwaltschaft)
- Formular für schriftliche Anfragen an das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts (→ Behindertenanwaltschaft)
- Aktuelle Termine der Bürgersprechtage (→ Behindertenanwaltschaft)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (→ SMS)
Rechtsgrundlagen
- §§ 13b bis 13e Bundesbehindertengesetz (BBG)
- § 13 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz