Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Anwältin des Bundes für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Bundesbehindertenanwältin)
Menschen mit Behinderungen können sich in Zusammenhang mit empfundenen Diskriminierungen an die Anwältin/den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwältin/Behindertenanwalt) wenden und Beratung und Unterstützung kostenlos in Anspruch nehmen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist die zentrale Anlaufstelle des Bundes in Österreich für die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Personen, die sich im Sinne der im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Diskriminierungsverbote diskriminiert fühlen. Eine Diskriminierung im Sinne dieser Gesetze kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Dienstverhältnis aufgrund einer Behinderung durch Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber gekündigt wird oder ein öffentliches Gebäude für Menschen mit Behinderungen aufgrund von Barrieren nicht zugänglich ist.
Werden gegen die im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelten Gebote oder Verbote verstoßen und dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt Verbandsklagen einbringen. Handelt es sich um große Kapitalgesellschaften kann eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden, in allen anderen Fällen eine Klage auf Feststellung.
In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des Versicherers einbringen. Dies ist dann möglich, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden.
Bei vermuteten Diskriminierungen kann die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person das Schlichtungsverfahren im Sozialministeriumservice führen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt bemüht sich, rasch und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung anzubieten.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Ihr/Sein Aufgabengebiet ist im Bundesbehindertengesetz geregelt.
Wesentliches Element der Tätigkeit der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts ist dabei der direkte Kontakt mit den Bürgerinnen/Bürgern, der in Form von regelmäßigen bundesweiten Sprechstunden und Sprechtagen stattfindet. Die Sprechtage werden sowohl vor Ort in allen Bundesländern und darüber hinaus online angeboten.
Um die niederschwellige Zugänglichkeit zu verbessern, besteht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts aus drei Standorten: Es gibt ein Bundesbüro mit Sitz in Wien (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich) sowie jeweils ein Regionalbüro im Süden (Steiermark, Kärnten, Burgenland) und Westen (Salzburg, Tirol, Vorarlberg) Österreichs. Durch die Verankerung des Büros soll die unmittelbare Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein.
Für telefonische Auskünfte steht das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts unter der bundesweit gebührenfreien Telefonnummer 0800/80 80 16 (täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr) zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können über ein Kontaktformular oder über die E-Mail-Adresse office@behindertenanwalt.gv.at gestellt werden.
Sollten für eine persönliche Vorsprache Anforderungen hinsichtlich barrierefreier Zugänglichkeit bestehen, kann dies dem Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts gern vorab mitgeteilt werden.
Weiterführende Links
- Behindertenanwältin/Behindertenanwalt (Behindertenanwaltschaft)
- Formular für schriftliche Anfragen an das Büro der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts (Behindertenanwaltschaft)
- Aktuelle Termine der Bürgersprechtage (Behindertenanwaltschaft)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (SMS)
Rechtsgrundlagen
- §§ 13b bis 13e Bundesbehindertengesetz (BBG)
- § 13 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 1d Versicherungsvertraggesetz (VersVG)
