Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bevor eine Alterspension ausbezahlt werden kann, muss, wie bei jeder Leistung aus der Pensionsversicherung, ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es kommt nicht automatisch zur Auszahlung einer Pension. Der Pensionsantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt die Pensionsharmonisierung nicht (mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeitspension) . Für sie gelten daher teilweise günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Für vor 1955 geborene Frauen ist die Korridorpension generell nicht relevant, weil das Antrittsalter der Frauen dieser Jahrgänge für die Alterspension noch bei 60 Jahren liegt.
Betroffene
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Voraussetzungen
Um Anspruch auf eine Alterspension zu haben, muss eine Person das Regelpensionsalter erreicht und die Wartezeit erfüllt haben.
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Der Pensionsantrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.
- Regelpensionsalter
- 60. Lebensjahr bei Frauen
- 65. Lebensjahr bei Männern
- Wartezeit
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
- 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
- 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag
Hinweis
Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), sondern auch Ersatzzeiten. Für Ersatzzeiten wurde kein Versicherungsbeitrag geleistet, sie gelten aber trotzdem als Versicherungsmonate (z.B. Zeiten der Kindererziehung).
Fristen
Antrag spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt
Zuständige Stelle
Der zuständige Pensionsversicherungsträger
Für die Berechnung und Auszahlung der Pension ist immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich die für ihn geltenden Bestimmungen an. D.h., dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene Versicherungszeiten wie eigene behandelt werden.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens. Für die Korridorpension ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Tipp
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz