Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Klasse AM und Microcars

Allgemeine Informationen

Lenkerinnen/Lenker von Mopedautos bzw. Microcars (z.B. Quads, ATVs) müssen eine Lenkberechtigung für die Klasse AM besitzen.

Besitzerinnen/Besitzer einer jeden anderen Lenkberechtigungsklasse wird die Klasse AM automatisch in den Führerschein eingetragen. Die Klasse AM muss im Unterschied zu den bisherigen Mopedausweisen in allen EWR-Staaten anerkannt werden.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten)
  • Theorieprüfung (Mopedprüfung)
  • Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
  • Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instruktor oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
  • Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
  • Unter 16 Jahren: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • Ärztliches Gutachten ab 20 Jahren
  • keine praktische Fahrprüfung
  • keine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Falls beide Berechtigungen (Mopedausweis mit den Eintragungen "Motorfahrrad" und "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" ("Mopedauto")) gemacht werden, muss die praktische Ausbildung am Übungsplatz einmal auf einem einspurigen und einmal auf einem vierrädrigen Kfz durchgeführt werden (also zweimal sechs Unterrichtseinheiten). Für die Berechtigung zum Lenken von einspurigen Fahrzeugen ist jedenfalls die Schulung im öffentlichen Verkehr erforderlich.

Zuständige Stelle

Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM kann beantragt werden bei:

Verfahrensablauf

Zur Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse AM muss ein Ausbildungskurs bei der zuständigen Stelle absolviert werden.

Mit der Ausbildung kann zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Die Lenkberechtigung für die Klasse AM kann erst ab dem 15. Geburtstag erteilt werden. Von der ausbildenden Stelle ist ebenfalls erst ab dem 15. Geburtstag ein vorläufiger Führerschein auszustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Foto (35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
  • 15-Jährige: zusätzlich
    • Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten

Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.

Zusätzliche Informationen

Die Klasse AM umfasst grundsätzlich die Berechtigung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ("Mopedautos"). Je nach absolvierter Ausbildung ist gegebenenfalls eine Einschränkung auf eine der beiden Fahrzeugkategorien vorzunehmen.

Ein Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs mit einer

  • Masse in fahrbereiten Zustand von maximal 425 kg
  • Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
  • Motornennleistung von maximal 6 kW bzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm (für Fremdzündungs-/Benzinmotoren)

Das Fahrzeug wird hinten mit einer roten Moped-Kennzeichentafel und dem Aufkleber "45" gekennzeichnet.

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Übergangsbestimmungen

Mopedausweise bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben. Es gibt somit aktuell keine Umtauschpflicht! Für Fahrten mit dem Moped oder einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug ins EWR-Ausland ist jedoch eine Umschreibung anzuraten, um die Rechtsunsicherheit bezüglich der Anerkennung von Mopedausweisen zu verhindern.

Weiterführende Links

Fahrschulen in Österreich (→ WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie