Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Geschworene
Ein Geschworenengericht setzt sich stets aus drei Berufsrichtern, einschließlich des Vorsitzenden, ("Schwurgerichtshof") sowie acht Geschworenen, einschließlich des Obmannes, ("Geschworenenbank") zusammen.
Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten, bei denen ein möglicher Strafrahmen von mindestens über fünf Jahre bis zu "lebenslänglich" gegeben ist, oder bei bestimmten auch leichteren politischen Delikten (z.B. Herabwürdigung der Fahne der Republik) eingesetzt.
Anders als Schöffen üben die Geschworenen das Richteramt während der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfang aus, sie sind auch durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt (daher: "Geschworenenbank"). Die Entscheidung über die Schuld treffen sie allerdings allein: Dabei beurteilen sie, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist und stimmen erst im Fall eines Schuldspruchs gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Art und Höhe der Strafe ab.
Bei der alleinigen Entscheidung der Schuldfrage helfen den Geschworenen schriftliche Fragen zum Fall, die von den Berufsrichtern vorbereitet werden und in alphabetischer Reihenfolge mit "ja" oder "nein" zu beantworten sind. Es gibt dabei Haupt-, Eventual- und Zusatzfragen. Einzig die Hauptfrage nach der Schuld des Angeklagten an dem ihm vorgeworfenen Delikt muss dabei immer gestellt werden.
Die Abstimmung erfordert keine Einstimmigkeit, eine Frage gilt als bejaht, wenn mindestens fünf der acht Geschworenen dafür stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt die Meinung, die für den Angeklagten günstiger ist. ("In dubio pro reo" – Im Zweifel für den Angeklagten)
Tauchen bei der Beratung oder Abstimmung über das Urteil bei den Geschworenen Unklarheiten auf, die auch durch die Berufsrichter nicht ausgeräumt werden können, können die Geschworenen veranlassen, dass die Hauptverhandlung wieder eröffnet wird.
Das Geschworenenurteil über die Schuld bzw. Unschuld der angeklagten Person wird als "Wahrspruch" bezeichnet und muss nicht begründet werden. Dadurch sind solche Urteile nur schwer überprüfbar.
Ist der Schwurgerichtshof allerdings der Meinung, dass der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, kann er eine Verbesserung durch die Geschworenen beauftragen (Moniturverfahren).
Wenn der Wahrspruch in der Hauptfrage dem Schwurgerichtshof, d.h. den drei Berufsrichtern, einstimmig als falsch erscheint, wird dieser Wahrspruch ausgesetzt. Somit muss der Fall von einem anderen Geschworenengericht neu verhandelt werden. Wird von den anderen Geschworenen derselbe Wahrspruch gefällt, so ist das Urteil endgültig.
Die Entscheidung des Geschworenengerichtes über die Schuld, d.h. ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist von wenigen Ausnahmen abgesehen endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlern bzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.
Weiterführende Links
Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion