Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Befreiung vom ORF-Beitraginkl. Anspruch auf Strom-Sozialtarif, Zuschussleistung Telefon, EAG-Kostenbefreiung
Allgemeine Informationen
Seit 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") von der OBS eingehoben.
Der ORF-Beitrag ersetzt die bisherige GIS-Gebühr.
Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit können eine Befreiung vom ORF-Beitrag beantragen.
Seit 1. April 2026 können private Haushalte mit einer aufrechten Befreiung vom ORF-Beitrag zusätzlich den Strom-Sozialtarif (gedeckelter Energiepreis) erhalten. Das gilt jedoch nicht für Studierende. Im März 2026 versendete die OBS dazu Informationsschreiben an vom ORF-Beitrag befreite Haushalte.
Zudem sind ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke und eine EAG-Kostenbefreiung möglich.
Die EAG-Kosten-Deckelung kommt für einkommensschwache Haushalte in Frage, die nicht zu einer anspruchsberechtigten Personengruppen gehören.
Voraussetzungen
Eine Befreiung oder ein Zuschuss ist möglich, wenn Sie einer gesetzlich anerkannten Anspruchsgruppe angehören.
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen, die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz beziehen
- Personen, die Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder eine vergleichbare Leistung beziehen
- Personen, die Mindestsicherung (ehem. Sozialhilfe) beziehen
- Personen, die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beziehen
- Personen, die Studienbeihilfe oder Schülerbeihilfe beziehen
Hinweis: Studierende sind beim Strom-Sozialtarif ausgenommen. - Personen, die Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit beziehen
- Personen, die Pension beziehen
- Personen, die Lehrlingsentschädigung/Lehrlingseinkommen erhalten
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
Neben der Anspruchsberechtigung ist auch das Haushaltsnettoeinkommen ausschlaggebend. Das Haushaltsnettoeinkommen (OBS) aller im Haushalt lebenden Personen, darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Mit dem Befreiungsrechner (OBS) können Sie einfach und unverbindlich prüfen, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung/Zuschussleistung erfüllen.
Zuständige Stelle
ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)
(ehemalige GIS)
Für Fragen hat die OBS eine Servicehotline eingerichtet:
050 200 800 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr)
Weitere Informationen zum Kontakt mit der OBS finden Sie auf deren Website.
Verfahrensablauf
Antrag auf Befreiung, Zuschuss oder Deckelung
Mit einem Antrag können mehrere Unterstützungen gleichzeitig geprüft werden.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus.
Entweder Sie vervollständigen Ihre Daten mithilfe des Befreiungsrechners oder Sie verwenden das entsprechende Antragsformular. - Unterschreiben Sie das Formular.
- Legen Sie alle erfoderlichen Unterlagen bei (Scan oder Kopie).
- Übermitteln Sie den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Der Befreiungsrechner zeigt Ihnen in wenigen Schritten, ob ein Anspruch besteht. Sie erhalten Ihren persönlichen Befreiungsantrag, eine Checkliste und das Ergebnis direkt zum Download.
Hinweis:Beim Telefonzuschuss ist ein übermittelter Gutschein an den Telefonanbieter weiterzuleiten.
Begünstigungsende – Wegfall der Begünstigung
Die Begünstigung endet, wenn einer der folgenden Punkte eintritt:
- Ablauf des Befreiungs- oder Zuschuss-Zeitraums
(Eine Befreiung oder Zuschussleistung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.) - Tod, Verzicht oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
- bei Telefonzuschuss: Übertragung oder Kündigung des Kommunikationsdienstes
- Umzug an eine andere Adresse
- Entziehung – Wegfall der Voraussetzungen für die Begünstigung (Anspruchsgrundlage oder Einkommen nicht mehr erfüllt)
Fällt die Begünstigung weg, wird der ORF-Beitrag wieder vorgeschrieben bzw. entfällt der Sozialtarif (gedeckelter Energiepreis), der Telefon-Zuschuss oder die EAG-Kostenbefreiung.
Die OBS informiert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung oder der Zuschussleistung mittels Ablaufverständigung. So haben Sie die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
Änderungen Ihrer persönlichen Situation müssen Sie der OBS melden (z.B. Name, Adresse). Wenn sich Ihr Einkommen ändert, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
- ORF-Beitrag
- Haushaltsnettoeinkommen (OBS)
- Befreiungsrechner (OBS)
- Informationen rund um Befreiung, Zuschuss und Deckelung (OBS)
- Fragen und Antworten rund um Befreiung, Zuschuss und Deckelung (OBS)
- Änderungen bekanntgeben – rund um Befreiung und Zuschuss (OBS)
- Änderungen bekanntgeben – Name, Adresse, Zahlungsweise (OBS)
- FAQ zum Sozialtarif (BMWET)
Rechtsgrundlagen
- ORF-Beitrags-Gesetz
- ORF-Gesetz (ORF-G)
