Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Laufende Aufwendungen des Wohnungseigentümers
Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer haben sämtliche Aufwendungen für die Liegenschaft anteilig zu tragen. Dazu zählen alle Kosten, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft entstehen, etwa:
- Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten
- Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
- Verwaltungskosten
- Kosten für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
- Beiträge zur Rücklage
- Annuitäten
Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten
Unter Betriebskosten werden alle einer Wohnungseigentümerin/einem Wohnungseigentümer gegenüber verrechenbaren Aufwendungen verstanden. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) spricht in diesem Zusammenhang auch von "Bewirtschaftungskosten", enthält aber – anders als das Mietrechtsgesetz (MRG) – keine abschließende Aufzählung. Neben den im MRG genannten Betriebskosten (z.B. Wasser- und Abwassergebühr, Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Beleuchtung, Versicherungen, Hausbetreuung, Grundsteuer) sind von Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern auch weitere Bewirtschaftungskosten zu tragen, etwa Rechtsanwaltskosten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oder Bankspesen für das Gemeinschaftskonto.
Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
Gemeinschaftsanlagen sind beispielsweise Aufzüge, Waschküchen, zentrale Wärmeversorgungsanlagen, Saunen, Schwimmbäder oder auch Grünanlagen. Sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist oder aufgrund objektiver Umstände einige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer von der Benützung gewisser Anlagen ausgeschlossen sind, sind die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen von den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern anteilsmäßig zu tragen.
Verwaltungskosten
In Eigentumswohnungshäusern, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO) die Obergrenze der Verwaltungskosten vor. Wird die Verwaltung von einer gewerblichen Immobilienverwalterin/einem gewerblichen Immobilienverwalter besorgt, so unterliegt deren/dessen Honorar keiner gesetzlichen Begrenzung.
Kosten für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
Kosten entstehen durch die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes und der allgemeinen Teile der Liegenschaft, etwa durch Arbeiten an der Fassade, im Stiegenhaus oder an Leitungen. Auch notwendige Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen fallen darunter. Ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, gilt der Ersatz als Erhaltungsarbeit. Bestimmte Schäden in Wohnungen, die den Bauzustand des Hauses gefährden (z.B. Gebrechen an Gas- oder Wasserleitungen, Kaminschäden), sind ebenfalls von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Durch eine ausreichend dotierte Rücklage sollen diese Aufwendungen ohne zusätzliche Belastung einzelner Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer gedeckt werden.
Beiträge zur Rücklage
In jeder Eigentumswohnanlage ist gesetzlich verpflichtend eine Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Höhe der regelmäßigen Zahlungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen und wird als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich von der Verwalterin/vom Verwalter festgesetzt. Die Verwalterin/der Verwalter hat die Rücklage gesondert, auf einem eigenen Konto, verzinst anzulegen.
Annuitäten
Beim Bau von Eigentumswohnanlagen werden oft vom jeweiligen Bauträger Kredite für einen Teil der Herstellungskosten aufgenommen, welche von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen und von den einzelnen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern anteilig zurückgezahlt werden. Diese Art der Finanzierung ist vor allem bei von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Eigentumswohnungen üblich. Beim Kauf sollte man sich einen genauen Finanzierungsplan geben lassen.
Rechtsgrundlagen
- Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz