Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen
Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, bleiben bis 19. Jänner 2033 gültig (sofern nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist). Sie müssen jedoch spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in einen aktuellen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden. Die Gültigkeit bis zum Jahr 2033 gilt auch für alle Fahrten innerhalb der EU. Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis zum Jahr 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.
Bei gültigen Papierführerscheinen besteht (bis 19. Jänner 2033) keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch ist allerdings möglich. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Achtung
Das Gültigkeitsende 19. Jänner 2033 gilt für alle Papier- oder Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, trotzdem dieses Fristende nicht im Führerscheindokument eingetragen ist.
Hinweis
Scheckkartenführerscheine, die ab (d.h. auch am) 19. Jänner 2013 in Österreich ausgestellt werden (wurden), sind für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt. Das gilt auch für die Umschreibung von einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein in Österreich.
Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen muss jederzeit gegeben sein. Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinbehörde ein amtsärztliches Gutachten einholen. Neben der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist auch eine Beschränkung oder Befristung möglich.
Der Scheckkartenführerschein, der seit dem Jahr 2013 EU-weit einheitlich ausgegeben wird, sieht in Österreich folgendermaßen aus:
Detaillierte Informationen zu den Kartenelementen und Sicherheitsmerkmalen auf dem Scheckkartenführerschein finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Führerschein ist bei allen Fahrten mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Alle österreichischen Führerscheine sind EU-Führerscheine, die auch beim Wohnsitzwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht mehr umgeschrieben werden müssen.
Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU ist rechtlich durch eine Richtlinie (2006/126/EG) des EU-Rates sichergestellt. Diese enthält grundsätzliche Bestimmungen über das Führerscheinwesen.
Der Führerschein kann in jenem EWR-Land erworben werden, wo nachgewiesen wird, dass man sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat bzw. wo man beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten bzw. für den Fall dass persönliche und berufliche Bindungen auseinanderfallen, wo die Person ihre persönliche Bindung hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Das gilt nicht nur, wenn der Führerschein erstmals erworben wird, sondern auch, wenn er abläuft, verloren geht, gestohlen oder beschädigt wurde.
Ein von einem anderen EU-Land unbefristet ausgestellter Führerschein muss in Österreich ebenso bis spätestens 19. Jänner 2033 in einen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden, wenn sich die Person zu diesem Zeitpunkt gewöhnlich in Österreich aufhält.
Für Fahrten in bestimmte Nicht-EWR-Länder wird ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann bei Autofahrerclubs beantragt werden (Lichtbild wird benötigt). Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.
Weitere Informationen zu Führerschein in der EU, ausländische Führerscheinen – Umschreibung und Führerscheinbehörden in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Führerscheinerwerb in der EU (→ Your Europe)
- Umtausch und Anerkennung von Führerscheinen in der EU (→ Your Europe)
- Führerschein verlängerung in einem anderen EU-Land (→ Your Europe)
- Leitlinien für die gesundheitlich Eignung von Kraftfahrzeuglenkern (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie