Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei den Eltern mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt, und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Eltern-Kind-Passes entsprechen.

Untersuchungsprogramm für das Kind

In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:

Untersuchungen für das Kind (bis zum 14. Lebensmonat)

Untersuchung

Untersuchungstermin

Untersuchungsumfang

1.

1. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2.

In der 4. bis 7. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Orthopädische Untersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

3.

Im 3. bis 5. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

4.

Im 7. bis 9. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

5.

Im 10. bis 14. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

In der 1. und in der 6. bis 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.

Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:

Untersuchungen für das Kind (nach dem 14. Lebensmonat)

Untersuchung

Untersuchungstermin

Untersuchungsumfang

6.

Im 22. bis 26. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

7.

Im 34. bis 38. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

8.

Im 46. bis 50. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

9.

Im 58. bis 62. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld

Achtung

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) beim Krankenversicherungsträger gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.

Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.

Die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.  

Tipp

Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Eltern-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.

Fristen

Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

Zuständige Stelle

Der Eltern-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.

Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Eltern-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:

  • Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner
  • Ambulatorien
  • Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen
  • Ambulanzen von Entbindungsabteilungen 

Kosten

Der Eltern-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Untersuchungsprogramm der Mutter-Kind-Pass-Verordnung enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz