Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren

Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht

Gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden:

In Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden besorgt werden, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ausgenommen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auch im Finanzstrafrecht), ansonsten das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichts kann auch im (jeweiligen einfachen) Gesetz festgelegt sein; dann gilt dies.

Einzubringen ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Welches Landesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. im Fall einer Säumnisbeschwerde (d.h. eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid zu erlassen hätte.

Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen.

Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt  vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall der bloß mündlichen Verkündung des Bescheides mit dieser. Eine Säumnisbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. einer abweichenden gesetzlichen Entscheidungsfrist) erhoben werden.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Möglichkeit, die Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten offen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Verwaltungsgericht führt in der Regel eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Erkenntnis in der Sache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Aufgrund einer von der Beschuldigten/dem Beschuldigten oder aufgrund einer zu ihren/seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung) keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. 

Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision bzw. Beschwerde bei folgenden Stellen erhoben werden:

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechts­widrigkeit erhoben werden.

Dies setzt zunächst einmal voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Geldstrafe von mehr als 750 Euro angedroht.
  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Freiheitsstrafe angedroht.
  • Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt.

Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.

Hinweis

Die Revision bzw. Beschwerde ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Kosten

Bei Einbringung der Revision bzw. Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion