Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


EU-Regelungen für Drohnen im Überblick

Allgemeine Informationen

Mit der EU-Drohnen-Verordnung wird das Fliegen mit Drohnen ("unbemannte Luftfahrzeuge") in der EU einheitlich geregelt. Auch der Betrieb von Modellflugzeugen fällt grundsätzlich darunter.

Die EU-Drohnen-Verordnung ist seit 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die einzelnen Staaten können jedoch weiterhin Zonen festlegen, in denen auf keinen Fall geflogen werden darf (Flugverbotszonen), zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen. Diese Lufträume in Österreich sind in der App "Dronespace" und als Desktop Version im Web ersichtlich.

CE-Kennzeichnung

Zur Information von Käuferinnen/Käufern sind die Herstellerinnen/Hersteller dazu verpflichtet, die Produkte mit einer CE-Zertifizierung (C0 - C4) zu versehen und ein Informationsblatt über Pflichten der Betreiberin/des Betreibers beizulegen.

In der Übergangsperiode können auch "ältere " Drohnen, die schon vor dem 31. Dezember 2020 gekauft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne CE-Kennzeichnung in der "open" Kategorie verwendet werden. Die Betreiberin/der Betreiber der Drohne muss sich jedoch online registrieren.

Registrierung und Drohnenführerschein

Seit 31. Dezember 2020 besteht eine Registrierungspflicht für alle Betreiberinnen/Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm (und auch unter 250 Gramm bei High-Speed-Drohnen oder Drohnen mit Kamera). Diese Online-Registrierungspflicht gilt auch für Betreiberinnen/Betreiber von Modellflugzeugen.

Beim Betrieb bzw. Flug von Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht ist zudem ein Drohnenführerschein verpflichtend. Im Gegenzug entfällt bei Drohnen der Kategorie "open" die Bewilligungspflicht.

Behördliche Bewilligung

Nach der EU-Drohnen-Verordnung wird der Drohnenbetrieb nach Gewicht und Einsatzumgebung in die Kategorien "open", "specific" und "certified" eingeteilt.

Behördliche Bewilligungen sind nur für das Fliegen mit Drohnen in den Kategorien "specific" oder "certified" erforderlich, für letztere ist sie derzeit noch nicht möglich, da das Regulativ hierzu auf europäischer Ebene noch in Ausarbeitung ist. In der hauptsächlich für den Privatgebrauch relevanten Kategorie "open" besteht eine Bewilligungspflicht nur dann, wenn die Voraussetzungen dieser Kategorie nicht erfüllt werden.

Eine Betriebsbewilligung ist dann im Rahmen der Kategorie "specific" einzuholen.

Modellflug

Auch im Modellflugbereich gilt die Registrierungspflicht. Die Betreiberin/der Betreiber von Flugmodellen darf unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, Absolvierung des erforderliche Online-Kurses und Online-Tests) im Rahmen der Kategorie "open" fliegen.

Modellflugvereine können auch individuelle Bewilligungen für den Betrieb im Verein bei der Austro Control beantragen, z.B. für Flüge über 120 m oder mit Flugmodellen über 25 kg.

Bereits (nach österreichischem) Recht an Modellflugvereine erteilte Bewilligungen gelten unter den im Bescheid angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen weiterhin.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/947, diese Fassung enthält in einem Dokument die Verordnungen (EU) 2019/947, 2020/639 und 2020/746, der Text dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine verbindliche Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie