Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Höhe der Alterspension

Hinweis

Es gibt für alle Versicherten eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich.

Achtung

Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt.

Kindererziehungszeiten und Durchrechnung

Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die "volle" Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen).

Steigerungspunkte

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Pensionsleistung.

Die Höhe des Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so können hier über 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

Achtung

Die Höhe der Steigerungspunkte wurde schrittweise abgesenkt, seit 2009 beträgt sie 1,78.

Bei Berechnungen mit über 1,78 Prozent galt eine maximale Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern über 45 Versicherungsjahre vorlagen, wurde mit einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 pro Versicherungsjahr berechnet (ohne Begrenzung mit maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage).

Verlustbegrenzung

Um mögliche Verluste aufgrund der Pensionssicherungsreform 2003 zu begrenzen, wird neben der Berechnung nach derzeitigem Recht auch eine Vergleichsberechnung gemäß der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage durchgeführt. Ist die Pensionsleistung der Vergleichsberechnung höher als die der Neuberechnung, wird der Verlust um 10 Prozent (im Jahr 2024) gedeckelt, das heißt, es gebühren mindestens 90 Prozent der Vergleichspension als Pensionsleistung.

Detaillierte Informationen über die Berechnung der Höhe der Alterspension sowie hilfreiche Tabellen finden sich in der Broschüre, Pensionsberechnungen im Überblick, der Pensionsversicherungsanstalt.

Pensionskonto

Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto:

Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.

Bonus

Bei einer Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter (Männer: 65 Jahre, Frauen: 60 Jahre, im Jahr 2024 zwischen 60,5 und dem 61. Lebensjahr, je nach Geburtsdatum) wird ein Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr berücksichtigt. Dabei ist eine maximale Erhöhung von 15,3 Prozent der Leistung vorgesehen.

Abschlag

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen: 60 Jahre, Männer: 65 Jahre) werden für je 12 Monate des früheren Pensionsantritts 5,1 Prozent der Leistung (maximal jedoch 15,3 Prozent) in Abzug gebracht.

Bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze während des Bezugs einer Alterspension gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.

Weiterführender Link

Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz