Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Verlobung

Rechtliche Bedeutung

Die Verlobung ist ein vorläufiges, gegenseitiges Versprechen zweier Personen, später die Ehe einzugehen. Dieses Versprechen begründet jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Eheschließung. Eine Klage auf Einhaltung des Eheversprechens ist ausgeschlossen.

Beendigung der Verlobung

Eine Verlobung endet entweder durch Eheschließung, einvernehmliche Auflösung, einseitigen Rücktritt oder Tod einer der beiden Personen. Das Verlöbnis ist kein rechtlich bindender Vorvertrag. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, ohne dass daraus unmittelbare Rechtsfolgen entstehen. Auch vertraglich vereinbarte Sanktionen, etwa ein Bußgeld bei Rücktritt vom Verlöbnis, sind rechtlich unwirksam.

Ersatzansprüche bei Verlöbnisbruch

Ausnahmsweise können bei schuldhaftem Rücktritt von der Verlobung Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Jedoch nur, wenn ein konkreter Vermögensnachteil eingetreten ist, der ohne das Verlöbnis nicht entstanden wäre. Typische ersatzfähige Kosten können sein

  • die Rückgabe wertvoller Verlobungsgeschenke (z. B. Schmuck oder Ringe)
  • Ausgaben für bereits vorbereitete Hochzeitsfeiern
  • Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmietung einer gemeinsamen Wohnung
  • Einkommensverluste aufgrund einer aufgegebenen Berufstätigkeit

Ausstattung bei Eheschließung

Bei der erstmaligen Heirat kann ein Kind eine finanzielle Starthilfe ("Ausstattung") verlangen, wenn kein nennenswertes eigenes Vermögen vorhanden ist. Das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners bleibt unberücksichtigt. Die Ausstattung richtet sich nach den Möglichkeiten der Eltern. In der Praxis gelten rund 25 des Jahresnettoeinkommens als grobe Orientierung. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Eheschließung.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz