Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
System der Pflichtversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG)
- Allgemeines zur Pflichtversicherung
- Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
- Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Allgemeines zur Pflichtversicherung
In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.
Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung (→ USP) wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (→ USP) empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen.
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP)
- geringfügig Beschäftigte (→ USP) (nur unfallversichert)
- freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer (→ USP)
- Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
- im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) beschäftigte Kinder, die für diese Tätigkeit kein Entgelt bekommen
- Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer AG (→ USP)
- geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (→ USP)
Hinweis
Die Höchstbeitragsgrundlage ist einheitlich und beträgt im Jahr 2024 6.060 Euro monatlich. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP) und 12,55 Prozent auf die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber entfallen.
Rechtsgrundlage
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus Selbstständige zusammengefasst werden.
Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:
- selbstständig erwerbstätige Personen
- natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
- Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung
- Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung (→ USP)
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
- Komplementärinnen/Komplementäre einer KG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
- Geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
Hinweis
Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt (gleichzeitig) eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.
Tipp
Zu diversen anderen Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlage
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.
Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.
Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.
Rechtsgrundlage
Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.
Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.
Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.
Für Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt,
- wenn sie als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig sind, die Pflichtversicherung nach dem ASVG,
- wenn sie im Rahmen familiärer Mittätigkeit hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind, die Pflichtversicherung nach dem BSVG,
- wenn sie gemeinsam mit ihrer Gattin/ihrem Gatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sind grundsätzlich beide Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Partnerinnen/Partner nach dem BSVG pflichtversichert,
- wenn sie nebenberuflich ohne besondere Entgeltansprüche beschäftigt sind, besteht keine Notwendigkeit einer Pflichtversicherung.
Weiterführende Links
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Rechtsgrundlage
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz