Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Wahlrecht

Allgemeines zum Wahlrecht

Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Das allgemeine Recht zur Teilnahme an politischen Wahlen ist nicht selbstverständlich, es wurde in Österreich erst in den Jahren 1907 (für Männer) und 1918 (für Frauen) eingeführt.

Es gibt nicht nur allgemeine politische Wahlen. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauenrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben werden. Auch in anderen Kammern gibt es Wahlen. Als Studentin/Student kann man bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teilnehmen oder als Schülerin/Schüler kann an der Wahl zur Klassensprecherin/zum Klassensprecher teilgenommen werden.

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht der Wahlberechtigten, zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:

  • Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen. Den Gemeinderat können nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger nicht wählen, da dieser in Wien zugleich der Landtag ist. Der Landtag als gesetzgebendes Organ darf nach der österreichischen Bundesverfassung nur von österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern gewählt werden.
  • Europawahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
      Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.

Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen.

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde das Wahlrecht auf Bundesebene u.a. durch eine Senkung des Wahlalters reformiert: Das aktive Wahlalter wurde von 18 auf 16 Jahre, das passive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre (ausgenommen die Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten) gesenkt. Damit hat die Politik ein deutliches Signal an die Jugend gesetzt: Jungen Menschen wird zugetraut, politische Entscheidungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, da politische Entscheidungen zumeist langfristige Auswirkungen auf den Lebensraum und die Gesellschaft haben.

Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden rechtzeitig vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.

Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt sind wahlberechtigte österreichische Staatsbürgerinnen/wahlberechtigte österreichische Staatsbürger, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben:

  • Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
    • Alter von mindestens 18 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
      Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu kandidieren. Bei Wiener Gemeinderatswahlen können nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger nicht kandidieren, da der Gemeinderat in Wien zugleich der Landtag ist. Zum Landtag als gesetzgebendem Organ sind nach der österreichischen Bundesverfassung nur österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger wählbar.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, für die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kandidieren.

Ausschluss vom Wahlrecht

Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die

  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
  • wegen bestimmter Delikte, wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, NS-Wiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind

Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen sowie bei Landtagswahlen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

  • zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,
  • zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
  • zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (auch wenn bedingt nachgesehen) verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.

Bei Gemeinderatswahlen dürfen diese Bedingungen nicht enger gezogen sein (Ausnahme: Es kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.)

Rechtsgrundlagen

Aktuelle Informationen zu Wahlrecht, aktivem Wahlrecht, passivem Wahlrecht, Ausschluss vom Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit etc.

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres