Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Sonstige Beschäftigungsverbote
In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:
Verbot der Nachtarbeit
Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr
Ausnahmen:
- In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
- Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen:
- In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
- In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
- In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
- Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß
Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche
Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche
Verbot der Leistung von Überstunden
Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft