Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Elternteilzeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mütter/Väter haben die Möglichkeit einer Herabsetzung der Arbeitszeit ("Elternteilzeit"). Diese ist unabhängig davon möglich, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde. Es ist nicht zulässig, dass ein Elternteil Elternkarenz und der andere Elternteil Elternteilzeit für dasselbe Kind nimmt.
Eltern müssen ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden betragen. Eine Elternteilzeit außerhalb dieser Grenzen kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ablehnen. Stimmt sie/er aber zu, liegt dennoch eine geschützte Elternteilzeit vor.
Alternativ kann auch bei gleichbleibendem Ausmaß der Arbeitszeit mit den gleichen rechtlichen Folgen lediglich die Lage der Arbeitszeit geändert werden.
Es wird zwischen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und vereinbarter Teilzeitbeschäftigung unterschieden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren. Für die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt diese Einschränkung nicht.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Hinweis
Ab dem 1. November 2023 gilt eine neue Rechtslage.
Haben Sie die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber vor dem 1. November 2023 noch nicht von Ihrer geplanten Elternteilzeit verständigt, so sind die Informationen unter "Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023" für Sie relevant.
Befinden Sie sich am 1. November 2023 bereits in Elternteilzeit oder haben Sie die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber vor dem 1. November 2023 von Ihrer geplanten Elternteilzeit verständigt, sind die Informationen unter "Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit vor dem 1. November 2023" für Sie relevant.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern haben Mütter/Väter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Hinweis
Zeiten einer Karenz sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer (drei Jahre) anzurechnen.
Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich beantragt bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit vor dem 1. November 2023:
Der Anspruch besteht bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023:
Eltern können maximal sieben Jahre Elternteilzeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Von diesen sieben Jahren (Höchstausmaß des Anspruchs) sind die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt und die Elternkarenz von beiden Elternteilen abzuziehen. Sollte das Kind erst nach seinem siebenten Geburtstag mit der Schule (Vorschule) starten, so ist die Zeitspanne bis zum Schuleintritt dem Höchstausmaß hinzuzurechnen. Wurde das Höchstausmaß des Anspruchs bereits ausgeschöpft, kann bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes Elternteilzeit vereinbart werden.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern oder ohne Betriebszugehörigkeit von drei Jahren kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch!
Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit vor dem 1.11.2023:
Besteht kein Anspruch, kann höchstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) vereinbart werden.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1.11.2023:
Besteht kein Anspruch, kann bis zum achten Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) vereinbart werden. Lehnt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die begehrte zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung ab, so muss sie/er dies schriftlich begründen.
Betroffene
Vom Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sind Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen. Mütter/Väter, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
- Der andere Elternteil darf sich nicht für das selbe Kind in Karenz befinden
- Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern
Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.
Sowohl Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als drei Monate, muss die Bekanntgabe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.
Achtung
Die Teilzeitbeschäftigung endet dann vorzeitig, wenn der Elternteil Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.
Fristen
Beide Arten der Teilzeitbeschäftigung können frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.
Die schriftliche Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit muss erfolgen:
- Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist
- Bekanntgabe der Mutter während der Schutzfrist
- Bekanntgabe des Vaters spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes
- Bei einem späteren Antritt
- Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt
- Nimmt ein Elternteil im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als drei Monaten in Anspruch, hat der andere Elternteil seine darauf folgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist bekanntzugeben
Die Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
Zuständige Stelle
Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind von den Müttern/Vätern mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Zusätzliche Informationen
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, höchstens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt.
Achtung
Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem vierten Geburtstag besteht Motivkündigungsschutz. D.h. dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1.11.2023:
Zusätzlich kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat binnen fünf Tagen ab Aufforderung die Kündigung schriftlich zu begründen. Wird die Kündigung nicht begründet, hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen.
Weiterführende Links
- Elternkarenz und Elternteilzeit (→ BMAW)
- Broschüre "Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit & Co"
- Kurzfilm zum Thema "Mein Recht auf Elternteilzeit" (→ Arbeiterkammer)
- Elternkalender (→ Arbeiterkammer)
Rechtsgrundlagen
§§ 15h bis 15p Mutterschutzgesetz (MSchG)
§§ 8 bis 9 Väter-Karenzgesetz (VKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft