Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt von über drei Monaten
Österreichische Erwerbstätige haben das Recht, sich für mehr als drei Monate in jedem EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie dort entweder angestellt oder selbstständig erwerbstätig sind oder wenn sie dorthin entsendet wurden. Verlieren sie ihren Arbeitsplatz, während sie in einem anderen Staat leben, haben sie weiterhin das Recht dort zu leben und zu arbeiten, wenn sie
- aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind,
- beim zuständigen Arbeitsamt als unfreiwillig arbeitslos gemeldet sind, nachdem sie
- länger als ein Jahr angestellt waren oder
- kürzer als ein Jahr angestellt waren (in diesem Fall haben sie das Recht, für mindestens weitere sechs Monate ebenso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des betreffenden Landes) oder wenn sie
- eine Berufsausbildung anfangen (wenn sie nicht unfreiwillig arbeitslos sind, muss die Berufsausbildung mit ihrer früheren Beschäftigung im Zusammenhang stehen).
Österreichische Pensionistinnen/österreichische Pensionisten haben das Recht, sich für mehr als drei Monate in jedem EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie
- in diesem Land über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen und
- formlos erklären können, über ausreichend finanzielle Mittel (aus beliebiger Quelle) zu verfügen, um ohne Einkommensbeihilfe leben zu können.
Achtung
In einigen EU-Mitgliedstaaten ist es notwendig, sich nach drei Monaten in dem jeweiligen Staat anzumelden, d.h. eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dieses Dokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt. In der Regel hat die Anmeldung beim Rathaus oder bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erfolgen.
Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, müssen:
- Angestellte sowie entsendete Arbeitnehmerinnen/entsendete Arbeitnehmer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und eine Einstellungserklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorweisen
- Selbstständige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und einen Nachweis der selbstständigen Tätigkeit vorweisen
- Pensionistinnen/Pensionisten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und einen Nachweis, dass sie sich selbst erhalten können, ohne auf eine Einkommensbeihilfe angewiesen zu sein, vorweisen.
In der Regel ist die Anmeldebescheinigung unbefristet gültig. In diesem Fall muss sie nicht verlängert werden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, eine Änderung der Anschrift den lokalen Behörden zu melden.
Erfolgt trotz bestehender Anmeldepflicht keine Anmeldung, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können Sie jedoch nicht. In vielen EU-Mitgliedstaaten muss die Anmeldebescheinigung und der Reisepass oder Personalausweis ständig bei sich getragen werden.
Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.
Tipp
Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.
Weiterführende Links
Wohnsitzformalitäten (→ Your Europe)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion