Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Bundes-Gleichbehandlungskommission

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus zwei Senaten. Sie ist eine besondere Verwaltungseinrichtung des Bundes, die bei Diskriminierung in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund angerufen werden kann.

Aufgaben

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen Fragen der

  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern
  • Frauenförderung
  • Gleichbehandlung ohne Unterschied
    • der ethnischen Zugehörigkeit
    • der Religion oder der Weltanschauung
    • des Alters
    • der sexuellen Orientierung

Die Senate erstellen entweder auf Antrag der Betroffenen/des Betroffenen, der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten oder von Amts wegen Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Darüber hinaus wird die Einhaltung des Frauenförderungsgebots geprüft.

Von Diskriminierung Betroffene können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission wenden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, zuerst den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und/oder für weibliche Bedienstete die Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) zu kontaktieren und erst danach die Kommission mit dem Fall zu befassen.

Senate

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission besteht aus zwei Senaten. Diese erstellen auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt.

Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesdienst zuständig und erstattet Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und/oder des Frauenförderungsgebots vorliegt. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Der Senat I ist auch für Mehrfachdiskriminierungen zuständig d.h. betrifft ein Fall z.B. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, ist auch der Senat I zuständig.

Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst zuständig. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 13. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion