Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Ersatzerbschaft und Nacherbschaft

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte eine Ersatzerbin/ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist eine Erbin/ein Erbe, die/der dann zum Zug kommt, wenn die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.

Nimmt die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.

Es können auch mehrere Ersatzerbinnen/Ersatzerben benannt werden.

Es wird vermutet, dass die Verstorbene/der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerbinnen/Ersatzerben einsetzen wollte. 

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt die Verstorbene/der Verstorbene eine weitere Person zur Erbin/zum Erben ein, die Nacherbin/den Nacherben. Diese/dieser erhält das Vermögen nach der ersteingesetzten Erbin/dem ersteingesetzten Erben.

Beispiel:

Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.

Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen stammt. Die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).

Nacherbschaft auf den Überrest

Die/der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu ihren/seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.

Die Nacherbin/der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod der ersteingesetzten Erbin/des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.

Die ersteingesetzte Erbin/der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.

Rechtsgrundlagen

§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
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