Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Haus- und Personendurchsuchung
Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung darf nur dann stattfinden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort
- eine verdächtige Person verbirgt oder
- Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Durchsuchung darf von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet werden. Sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder mindestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
- Der Betroffene ist in der Regel unter Angabe der Durchsuchungsgründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben.
Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden, muss nicht unbedingt der Beschuldigte sein.
Bei Gefahr im Verzug, also wenn sonst das Ziel der Durchsuchung vereitelt werden könnte, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei durchgeführt werden.
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.
Der Betroffene einer Hausdurchsuchung wird aufgefordert, bei der Durchsuchung
anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Er kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Wenn der Wohnungsinhaber während der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, wird ein erwachsener Mitbewohner aufgefordert, anwesend zu bleiben. Ist auch das nicht möglich, werden zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen aufgefordert, die Durchsuchung zu beobachten.
Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.
Personendurchsuchung
Eine Personendurchsuchung kann durch die Polizei durchgeführt werden, wenn eine Person
- festgenommen oder auf frischer Tat ertappt wurde,
- einer Straftat verdächtig ist und es anzunehmen ist, dass diese Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder
- durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte und deren Feststellung für das Strafverfahren notwendig ist. (Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.)
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen.Es muss dabei die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden.
Eine vollständige Entkleidung darf von der Kriminalpolizei nur mit gerichtlicher Bewilligung und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verlangt werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch diese Maßnahme die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen. Es muss dabei die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden. Sie kann eine Vertrauensperson hinzuziehen.
Der betroffenen Person muss sofort oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Personendurchsuchung sowie deren Gründe bzw. die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit der richterlichen Bewilligung zugestellt werden.
Die Durchführung einer Personendurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.
Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.
Rechtsgrundlagen
§§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
