Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Missachtung der Ausgehzeiten
  • Mitnahme und Einladung zur Mitnahme von minderjährigen Autostopperinnen/Autostoppern
  • Verweigerung des Zutrittsrechts oder der Auskunft gegenüber Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtspersonen
  • Vernachlässigung ihrer Pflicht

Die diesbezügliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen besteht darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten.

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Unerlaubte Mitnahme von Kindern und Jugendlichen im Auto bzw. unerlaubtes Einladen zum Mitfahren: Strafbetrag 90 Euro
  • Unerlaubte Ausdehnung der Ausgehzeiten durch die Erziehungsberechtigten bis zu 2 Stunden: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht-Erbringung des Altersnachweises: Strafbetrag 50 Euro
  • Keine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsichtspflicht der Aufsichtsperson: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  • Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die diesbezüglichen Pflichten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Den Kindern und Jugendlichen eine Überschreitung der Gesetze keinesfalls zu ermöglichen oder erleichtern
  • Sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, ethischen, charakterlichen, sozialen und seelischen Entwicklung nicht gestört werden

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson, sofern es sich nicht um Getränke mit gebranntem Alkohol handelt: Strafbetrag 50 Euro
  • Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche: Strafbetrag 50 Euro
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  • Bei einer innerhalb von drei Jahren wiederholten Begehung einer Verwaltungsübertretung kann Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden aufgetragen werden, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Den Schulungsteilnehmerinnen/ Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden.
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion