Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Familienverfahren
- Allgemeines
- Nachgeborene Kinder
- Einreiseantrag im Familienverfahren
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.
Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Asylwerberin/einen Asylwerber gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind dieser Person als gestellt und eingebracht.
Liegen bei einer/einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, dann bekommen die anderen Familienangehörigen denselben Schutzstatus.
Als Familienangehörige zählen:
- der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers/einer minderjährigen Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten
- die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragener Partner eines Asylwerbers/einer Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
- zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers/einer Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten
- die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers/einer minderjährigen ledigen Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber/einer Asylwerberin, einem/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat
Nachgeborene Kinder
Wird ein Kind einer Asylwerberin/eines Asylwerbers bzw.
einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden erst in Österreich (nach Antragstellung eines Elternteils) geboren, so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) melden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen schriftlichen Asylantrag für das nachgeborene Kind bei einer Regionaldirektion des BFA zu stellen, sofern die Eltern asyl- oder subsidiär schutzberechtigt sind.
Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim BFA bzw. sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht.
Sofern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden, werden derartige Anträge im Familienverfahren entschieden und derselbe Schutzstatus wie dem Elternteil zuerkannt.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Nach Möglichkeit Vorlage der Aufenthaltsberechtigungskarte, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte oder der ersten Seite des Asylbescheids des Elternteils in Kopie
Zuständige Stelle
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)
Kosten
Keine
Einreiseantrag im Familienverfahren
Familienangehörige von Asylberechtigten können innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Statuszuerkennung der Bezugsperson bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Wird dieser erteilt, können sie nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie ihre Familienangehörige/ihr Familienangehöriger zu bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können nach drei Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung stellen und müssen zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.
Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises der Zusatzvoraussetzungen sind Eltern unbegleiteter minderjähriger Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.
Familienangehörige
Zu den Familienangehörigen zählen:
- der Elternteil eines asylberechtigten/subsidiär schutzberechtigten minderjährigen ledigen Kindes
- die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner einer/eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise der/des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten bestanden hat
- ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer/eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten
Verfahrensablauf
Der Antrag muss persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland gestellt werden. Dazu sind Dokumente und ein Foto erforderlich. Es ist für jede Antragstellerin/jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.
Bei Minderjährigen ist ein gesetzlicher oder anderer Vertreter berechtigt, einen Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Minderjährige ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen.
Die Vertretungsbehörde verständigt danach das BFA, das der Botschaft eine Stellungnahme übermittelt. Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) im Familienverfahren stattgegeben wird, und sind die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt, erteilt die österreichische Vertretungsbehörde der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass
- Heiratsurkunde der Ehegattin/des Ehegatten bzw. Geburtsurkunde von Kindern als Nachweis der Familienangehörigkeit
- Ausgefülltes Befragungsformular
- Foto
Zuständige Stelle
Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA)
Kosten
Keine
Weiterführende Links
- Befragungsformular im Familienverfahren (→ BFA) (in mehreren Sprachen)
- Informationen zur Familienzusammenführung (→ Rotes Kreuz)
- Refugee-Guide deutsch (→ BMI)
- Refugee-Guide english (→ BMI)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" deutsch (→ BFA)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" englisch (→ BFA)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Standorte (→ BFA)
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- §§ 2, 17, 17a, 34, 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
- BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres