Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit dieser finanziellen Unterstützung durch öffentliche Stellen in Form einer einmaligen Zahlung werden sozial bedürftige Schülerinnen/Schüler unterstützt, um an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen zu können.
Die Schulveranstaltungen müssen außerhalb des Schulortes stattfinden und mindestens fünf Tage dauern, beispielsweise Skikurse, Projekt- und Sportwochen oder Sprachferien. Schulveranstaltungen mit kürzerer Dauer, wie etwa Exkursionen, Lehrausgänge oder Wandertage werden finanziell nicht unterstützt.
Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Schülerin/des Schülers und kann bis zu 242 Euro betragen, höchstens aber so viel, wie von der Schule für die betreffende Veranstaltung als Kostenbeitrag festgesetzt wurde.
Tipp
Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert.
Weitere Informationen über finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Merkblatt zum Download finden sich ebenfalls auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Voraussetzungen
Schülerinnen/Schüler können eine finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beantragen, wenn sie
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber
- aus einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat kommen,
- Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind Asylwerberin/Asylwerber oder subsidiär Schutzbedürftige im Sinne des Asylgesetzes 2005 sind oder
- aus einem Drittstaat kommen bzw. staatenlos sind, ein Elternteil aber in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier auch den Lebensmittelpunkt hatte,
- sozial bedürftig sind und
- eine der folgenden Schulformen besuchen:
- Allgemeinbildende höhere Schule
- Berufsbildende mittlere und höhere Schule
- Höhere Lehr- und Erziehungsanstalt
- Höhere land- und forstwirtschaftliche Schule
- Akademie für Sozialarbeit
- Praxisschule (die an eine Pädagogische Hochschule angegliedert ist)
Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.
Fristen
Die Anträge müssen bis zum 30. April des laufenden Schuljahres gestellt werden.
Zuständige Stelle
- Für Schülerinnen/Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren Anstalten für Lehrer- sowie Erzieherbildung:
- Die jeweilige Bildungsdirektion (→ BMBWF)
- Für Schülerinnen/Schüler von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Zentrallehranstalten, Praxisschulen im Rahmen von Pädagogischen Hochschulen, dem Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden sowie höheren Bundes- und Versuchslehranstalten:
Verfahrensablauf
Die Formulare für den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie ein Informationsblatt sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Online-Antrag
Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) unter Punkt 5 einen Online-Antrag zu stellen.
Hinweis
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer Erziehungsberechtigten/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
- Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für den Schüler/die Schülerin
- Allenfalls Bezugsbestätigung/ Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
- Nachweise über ausländische Einkünfte
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
- Online-Ratgeber Schülerbeihilfen (Download-Formular)
- Schulbeihilfenrechner (→ AK Oberösterreich)
Weiterführende Links
Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (→ BMBWF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung