Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:
- Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
- Vorgegebene Arbeitszeit
- Zugewiesener Arbeitsort
- Festgelegte Arbeitsabfolge
- Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
- Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.
Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:
- Angestelltengesetz (AngG)
- Urlaubsgesetz
- Arbeitszeitgesetz (AZG)
- Arbeitsruhegesetz (ARG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
- Kollektivvertrag inklusive der kollektivvertraglichen Vereinbarungen über das Entgelt
- Gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen
Hinweis
Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).
Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.
Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeit, Beruf und Pension" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Betriebliche Vorsorgekassen (→ WKO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion