Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Aufenthaltsbewilligung – Verlängerungsantrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können.
Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Achtung
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- die/der Fremde gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
- der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Zusammen mit dem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisherigen Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Aufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich jeweils für ein Jahr verlängert.
Voraussetzungen
Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln weiterhin vorliegen und
- die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck gegeben sind.
Fristen
Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, gestellt werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Fremde die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
- Erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (nicht nachzuweisen bspw. bei Aufenthaltsbewilligung "ICT" und "mobile ICT")
- Erforderlichenfalls Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
"Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")"
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaats
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
- Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) über die positive Arbeitsmarktprüfung und das Ersatzkraftverfahren oder
- Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten)
"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
- Schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird
"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Dienstvertrag
- Erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des → AMS
"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
- Schriftliche Bestätigung der Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme der Schülerin/des Schülers (ausgenommen Pflichtschule)
- Schriftlicher Nachweis der Schule oder der nicht schulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr
- Bei minderjährigen Schülerinnen/minderjährigen Schülern: Nachweis über die Pflege und Erziehung durch eine volljährige natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich
- Außerordentliche Schülerinnen/außerordentliche Schüler an öffentlichen Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht: Schriftlicher Nachweis über die Aufnahme als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
"Aufenthaltsbewilligung – Student"
- Studienerfolgsnachweis, aktuelles Studienblatt und Studienforstsetzungsbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG
- Erforderlichenfalls: Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges
- Im Fall eines Verlängerungsantrags nach § 64 Abs 4 NAG (Studienabsolvent) ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, 50 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- §§ 58 bis 69 i.V.m. § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres