Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

Allgemeine Informationen

Die Polizei (→ LPD) ist ermächtigt, eine (potentielle) Gefährderin/einen (potenziellen) Gefährder das Betreten einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m, mit einem Betretungsverbot zu belegen. Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m. Seit 1.Jänner 2022 gilt mit Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ein vorläufiges Waffenverbot für die Gefährderin/den Gefährder unabhängig davon, ob sie/er Waffen oder waffenrechtliche Urkunden besitzt. Das Bezirksgericht (→ BMJ) kann weiters das Verlassen der Wohnung mit einstweiliger Verfügung anordnen.

Handelt es sich bei der gefährdeten Person um eine unmündige Minderjährige/einen unmündigen Minderjährigen (d.h. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind) muss die Polizei,

  • (wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint) jene Menschen, in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjährige regelmäßig befindet (in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen)
  • sowie (wenn die Minderjährige/der Minderjährige in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt) unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über das Betretung- und Annäherungsverbot informieren.

Voraussetzungen

Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot setzt die Annahme voraus, dass "ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit" bevorsteht.

Geschützt sind alle in einer Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen.

Die Polizei ist ermächtigt, der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der/dem Betroffenen ist aber die Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

Zusätzliche Informationen

Das von der Polizei ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.

Wird innerhalb dieser zwei Wochen von der gefährdeten Person ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht gestellt, wird das Betretungs- und Annäherungsverbot auf längstens vier Wochen ausgedehnt.

Missachtet die Gefährderin/der Gefährder das Betretungs- und Annäherungsverbot, wird empfohlen, sofort die Polizei unter der Rufnummer 133 oder 112 zu verständigen! Die Polizei kann die Gefährderin/den Gefährder bei wiederholter Missachtung des Betretungs- und Annäherungsverbots festnehmen.

Zusätzlich muss die Gefährderin/der Gefährder binnen fünf Tagen ab Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots die Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren, um einen Termin zu einer Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren. Die Beratung, an der die Gefährderin/der Gefährder aktiv teilnehmen muss, umfasst mindestens sechs Stunden. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden.

Wird dem nicht nachgekommen, so kann dies eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres