Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Schulbeihilfe
Allgemeine Informationen
Schülerinnen/Schüler ab der 10. Schulstufe können Schulbeihilfe beantragen, sofern sie bedürftig im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes sind.
Der jährliche Grundbetrag für Schulbeihilfe liegt für das Schuljahr 2025/26 bei 1.845,– Euro.
Zur Erhöhung des Grundbetrages kommt es bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände. Eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, der Ehepartnerin/des Ehepartners sowie das Einkommen der Schülerin/des Schülers (wenn vorhanden) vermindern den Grundbetrag.
Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.
Der Antrag auf Schulbeihilfe kann gemeinsam mit dem Heimbeihilfenantrag gestellt werden.
Die Antragstellung für die Schulbeihilfe ist
- online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
- in Papierform möglich.
Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe können mittels ID Austria eingebracht werden. Die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) führt zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich kann je nach Angaben anonym ermittelt werden, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe zum richtigen Formular, das unmittelbar heruntergeladen, ausgefüllt und sodann von der Schule bestätigt werden kann.
Betroffene
Anspruch auf Schulbeihilfe haben
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
- Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU")
- Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulbeihilfe sind:
- Besuch einer österreichischen mittleren oder höheren Schule (ab der 10. Schulstufe) oder in Semester gegliederten Schule (z.B.: Abendkolleg, Tageskolleg, etc.) als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler
- Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin/des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
- Beginn des Schulbesuches vor dem 35. Geburtstag bzw., bei bestimmten Voraussetzungen, dem 40. Geburtstag
Fristen
Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Bei in Semester gegliederten Schulen ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.
Zuständige Stelle
Für Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion (BMB) zuständig.
Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung (BMB) zuständig.
Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen (BMB]).
Verfahrensablauf
Online-Antragstellung
Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.
Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen
Die elektronische Antragstellung führt zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Antragstellung in Papierform
Ein Download des Antragsformulars ist über den Online-Ratgeber Schülerbeihilfe möglich. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.
Wegweiser zu den Antragsformularen erleichtern das Ausfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
- Gesamtbezugsbestätigung 2024 über: Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung,…
- Bei getrennt lebenden Eltern: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen.
- Studierende: Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das Jahr 2024
- Bürgerinnen/Bürger aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige): Kopie des Meldezettels, positiver Asylbescheid
- Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) beilegen.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Für Eigengrund zuletzt zugestellten Einheitswertbescheid (alle Seiten) - Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
- Versicherungsdatenauszug: bei 4-jährigem Selbsterhalt / Aufgabe der Berufstätigkeit
- Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2025 gegenüber 2024: Jahreslohnzettel (L16) 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 beilegen.
Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMB abrufbar.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Online-Antrag auf Schul-und/oder Heimbeihilfe
- Informationen des BMB zur Schulbeihilfe
- Formulare und Wegweiser (Download der Formulare)
- Online-Ratgeber Schülerbeihilfen (Download der Formulare)
- Schulbeihilfenrechner (AK Oberösterreich)
- Überblick zu Förderungen für Aus- und Weiterbildungen (erwachsenenbildung.at)
