Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Haftungserklärung

Für bestimmte Aufenthaltstitel kann die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig oder sogar verpflichtend sein.

Durch die Haftungserklärung erklärt eine Person oder Organisation, dass sie für die Person, die die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt,

  • für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und
  • für den Ersatz der Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer, Gemeinden) bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft, oder als Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG für hilfs- und schutzbedürftige Fremde umsetzt, entstehen.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" muss die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, für ihre/seine Angehörigen eine Haftungserklärung abgeben. Gleiches gilt für die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" (hier muss die Haftungserklärung von der Organisation, bei der der Sozialdienst erbracht wird, abgegeben werden).

Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zwecke "Schüler", "Student" oder "Freiwilliger"sowie einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" ist die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig.

Die Haftungserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar (→ ÖNK) oder einem österreichischen Gericht beglaubigt werden und sie muss mindestens fünf Jahre gültig sein.

Zum Zeitpunkt der Erklärung muss ein Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten vorliegen. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgibt.

Es ist nur eine Haftungserklärung zulässig. In dieser sind jedoch mehrere Verpflichtete zulässig, wobei in den Fällen der verpflichtenden Haftungserklärung jedenfalls die Person, die die Familie zusammenführt bzw. die jeweilige Organisation/Forschungseinrichtung als Verpflichtete aufscheinen muss. Jede Verpflichtete/jeder Verpflichteter haftet für sich, und zwar für den vollen Haftungsbetrag.

Weiterführende Links

Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres