Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Allgemeines zum freiwilligen sozialen Engagement

Freiwilliges Engagement gemäß Definition im Freiwilligengesetz liegt vor, wenn 

  • freiwillig Leistungen für andere
  • in einem organisatorischen Rahmen
  • unentgeltlich
  • von Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden
  • mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven,
  • ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt.

Dieses freiwillige Engagement wird von anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten (bspw. Praktika) unterschieden.

Interessierte können

absolvieren.

Um ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst absolvieren zu können, muss die Tätigkeit bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden.

Juristische Personen privaten Rechts, die

  • nicht gewinnorientiert sind,
  • ihren Sitz im Inland haben und
  • in der freien Wohlfahrtspflege oder auf andere Art gemeinnützig tätig sind,

können auf Antrag bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Trägerinnen anerkannt werden. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogramms und die pädagogische Betreuung und Begleitung.

Die Anerkennung als Träger erfolgt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (für das Freiwillige Sozialjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland) bzw. durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (für das Freiwillige Umweltschutzjahr).

Hinweis

Es ist möglich, ein nach dem Freiwilligengesetz geleistetes Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, einen im In- oder Ausland geleisteten Gedenkdienst oder einen im Ausland geleisteten Friedens- und Sozialdienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass es sich dabei um eine zehnmonatige, durchgehende Tätigkeit bei einem anerkannten Träger gehandelt hat.

Zur Förderung von freiwilligem Engagement wurde beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Dieser agiert als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform.

Tipp

Das Europäische Solidaritätskorps (→ EK) ist eine neue Initiative der Europäischen Union. Es schafft Möglichkeiten für junge Menschen, an Freiwilligenprojekten oder Beschäftigungsprojekten in ihrem eigenen Land oder im Ausland teilzunehmen.

Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres, Freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMSGPK), bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSGPK (→ BMSGPK) bzw. beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder auf unseren Seiten zum freiwilligen Umweltschutzjahr.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz