Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten

Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann die entsprechende Beschwerde erhoben werden:

Hinweis: Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten.

Grundsätzlich sind alle Beschwerden – mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde – bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- bzw. abweisen (sogenannte „Beschwerdevorentscheidung“). Sie kann die Beschwerde aber auch gemeinsam mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird („Vorlageantrag“).

Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss bestimmte Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (z. B. Bescheid oder ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
  • die Bezeichnung der belangten Behörde oder – bei Maßnahmenbeschwerden – des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat
  • die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; wenn keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
  • das konkrete Begehren
  • Angaben zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde

Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, von der die Entscheidung begehrt wurde. Es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – grundsätzlich sechs Monate – abgelaufen ist.

Bescheidbeschwerde

Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, durch den Bescheid in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. In bestimmten Angelegenheiten ist auch die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Maßnahmenbeschwerde

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer behauptet, in ihren/seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt sechs Wochen ab Kenntnisnahme von der Maßnahme oder ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung. In Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat.

Säumnisbeschwerde

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Eine Säumnisbeschwerde kann eingebracht werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet oder – wenn gesetzlich eine andere Frist vorgesehen ist – nicht innerhalb dieser Frist.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz