Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

  • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
  • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion