Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht

Strafrecht

Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände wie Diebstahl oder Körperverletzung, aber auch Delikte wie beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt.

Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten ( BMJ) verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.

Juristische Personen, wie z.B. Gesellschaften oder Vereine, können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (wie z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, außer es ist im Jugendgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:

  • Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
  • Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  • Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
  • Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
  • Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

Hinweis

Eine Person, die

  • als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
  • ein Rechtsmittel erhebt und
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen. Nähere Informationen zu "Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verwaltungsstrafrecht 

Übertretungen bestimmter Gesetze werden nicht durch Gerichte ( BMJ), sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Beispiele für diese Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Baurecht, die Ladenöffnungsgesetze, um nur einige dieser vielen Gesetze zu nennen. In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate) bzw. Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von

abgehandelt werden.

Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden. Nähere Informationen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion