Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:
- Begründung des Arbeitsverhältnisses
- Festsetzung des Entgelts
- Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
- Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
- Beförderungen
- Sonstige Arbeitsbedingungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- (Sexuelle) Belästigung
Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung
- objektiv und angemessen ist,
- durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
- die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:
- Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
- Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
- Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
- (Sexuelle) Belästigung
Eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person
- Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG
- Vaterschaftsurlaub nach VKG,
- Pflegefreistellung nach UrlG
- Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG
- Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB
in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.
Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.
Hinweis
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.
In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft