Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Weitere Förderungsmaßnahmen

Studienzuschuss

Der Studienzuschuss refundiert den Studienbeitrag. Er gebührt allen Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbeziehern, sofern sie einen Studienbeitrag entrichtet haben, und wird gemeinsam mit der Studienbeihilfe beantragt. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß Universitätsgesetz 2002 für zwei Semester (derzeit Euro 363,36 pro Semester).

Mit dem Online-Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher ihren Anspruch auf Studienbeihilfe und den Studienzuschuss (bzw. eine eventuelle Rückerstattung des Studienbeitrages) kostenlos selbst ermitteln.

Fahrtkostenzuschuss

Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher erhalten einen Fahrtkostenzuschuss als Beitrag zur Finanzierung der notwendigen Fahrtkosten, die bei der täglichen Fahrt zur Bildungseinrichtung sowie bei der Fahrt zwischen Studienort und Heimatort anfallen. Informationen über die genaue Höhe der Beträge erhalten Sie bei Ihrer Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde.

Versicherungskostenbeitrag

Studienbeihilfenbezieherinnen/Studienbeihilfenbezieher erhalten ab dem auf den 27. Geburtstag folgenden Monat einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19 Euro für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht.
Die Zuerkennung erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag. Die Auszahlung erfolgt semesterweise im Nachhinein.

Reisekostenzuschuss

Zusätzlich zur Beihilfe für das Auslandsstudium wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Reisekosten ausbezahlt. Dieser richtet sich nach den Fahrtkosten zwischen dem Heimatort und dem Studienort im Ausland und wird ausbezahlt, ohne dass ein eigener Antrag gestellt werden muss.

Studienunterstützung

Studienunterstützungen sollen bei Vorliegen einer sozialen Notlage und eines günstigen Studienverlaufs studienbezogene Kosten ausgleichen, die durch andere Förderungsmaßnahmen (etwa Studienbeihilfen, Auslandsstipendien, Leistungs- und Förderungsstipendien) nicht abgedeckt werden können. Weiters können Studien an nicht österreichischen Fernuniversitäten gefördert werden.

Kinderbetreuungskosten

Studierende, die Studienbeihilfe oder ein Studienabschluss- Stipendium beziehen und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Betreuung ihrer Kinder zu beantragen.

Sozialleistungen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH)

Neben den diversen Serviceeinrichtungen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) – beispielsweise Studienberatung, Rechtshilfe, Hilfe bei Wohnungs- und Jobvermittlung – stehen für Studierende in besonderen sozialen und finanziellen Notlagen außerordentliche Anlaufstellen zur Verfügung.

Folgende Sozialleistungen werden von der ÖH angeboten:

  • Sozialfonds für besondere Härtefälle
    Studierende, die ohne eigenes Verschulden in große finanzielle Schwierigkeiten geraten und die von keiner anderen Stelle Unterstützung erhalten, können sich an den Sozialfonds der ÖH wenden.
  • ÖH-Kinderfonds
    Hier werden finanzielle Unterstützungen an Studierende gewährt, die im Zuge einer Schwangerschaft, Entbindung oder Pflege und Erziehung ihres Kindes in eine Notlage geraten.
  • Wohnfonds
    Für Studierende mit hohen Wohnkosten besteht die Möglichkeit, eine Förderung aus dem Wohnkostenfonds zu beantragen. Es gelten dieselben Kriterien wie beim Sozialfonds. Die Wohnungsgröße und der Quadratmeterpreis müssen studentischen Wohnverhältnissen entsprechen.
  • Kinderbetreuungsfonds
    Dieser Fonds dient zur außerhäuslichen Betreuung des Kindes, d.h. Betreuung durch Tagesmütter, Tagesväter etc.
  • Unter bestimmten Umständen können Kosten für Mediation seitens der ÖH ersetzt werden.
  • Seit dem Jahr 2010 ist eine besondere Unterstützung für behinderte Studierende vorgesehen.

Die Anträge sind schriftlich einzubringen, ein gewisser Studienerfolg muss nachgewiesen und die dargestellte Notlage durch Unterlagen dokumentiert werden (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen).

Informationen, Antragsformulare und die genauen Bedingungen finden Sie bei den Sozialreferaten der Österreichischen Hochschülerschaft.

Mensapickerl der ÖH

Mit dem Mensapickerl der ÖH erhält man eine Ermäßigung auf jedes Mensamenü. Das Mensapickerl ist bei der jeweiligen Hochschülerinnenschaft/Hochschülerschaft an der Universität, Fachhochschule, Privatuniversität und Pädagogischen Hochschule erhältlich.

Förderungen für Diplomanden bzw. für Dissertanten

Jährlich werden viele Stipendien von unterschiedlichen Institutionen für Diplomandinnen/Diplomanden und Dissertantinnen/Dissertanten vergeben. Der Förderkompass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bietet eine Liste aller aktuellen Stipendien.

Weiters wird auf die Österreichische Datenbank für Stipendien und Forschungsförderung hingewiesen.

Rezeptgebührenbefreiung

Bei Vorliegen sozialer Gründe (z.B. monatliche Nettoeinkünfte für Alleinstehende unter Euro 1030,49) kann man von der Rezeptgebühr befreit werden.

Studienbeihilfe und Familienbeihilfe zählen nicht zum Einkommen.

Weitere Informationen erhalten Studentinnen/Studenten bei der jeweils zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder beim jeweiligen Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung