Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Schwangerschaftsabbruch

Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

Kosten

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

Kostenübernahme durch andere Stellen

Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
Telefonnummer: +43 1 4000-8040

In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
Telefonnummer: +43 512 562477

Beratung

Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

  • Familienberatungsstellen
  • Frauenberatungsstellen
  • Frauengesundheitszentren

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion