Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Sonderkennzeichen auf österreichischen Kfz

Jedes Kfz-Kennzeichen beginnt mit einer Abkürzung für die Zulassungsbehörde und dem Landeswappen. Für Kfz, die von obersten Verwaltungsorganen, bestimmten Behörden bzw. staatsnahen Unternehmen sowie von Mitgliedern des diplomatischen Personals u.a. verwendet werden, gibt es eigene Abkürzungen. Diese sind in den folgenden Tabellen angeführt.

Bundesorgane

Diese Tabelle zeigt Sonderkennzeichen der Bundesorgane auf österreichischen Kraftfahrzeugen.
Abkürzung Verwendung des Fahrzeugs bestimmt für
A
  • den Bundespräsidenten
  • die Präsidenten des Nationalrates
  • die Präsidenten des Bundesrates
  • die Mitglieder der Bundesregierung
  • die Staatssekretäre
  • die Mitglieder der Volksanwaltschaft
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Rechnungshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
  • den Präsidenten/Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Landesorgane

Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen und die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, werden folgende Abkürzungen verwendet:

Diese Tabelle zeigt alle Abkürzungen auf Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen bestimmter Landesorgane an.
Abkürzung für das Bundesland
B Burgenland
Kärnten 
Niederösterreich 
Oberösterreich 
Salzburg 
ST  Steiermark 
Tirol 
Vorarlberg 
Wien

Behörden bzw. staatsnahe Unternehmen

Diese Tabelle zeigt alle Abkürzungen der Behörden beziehungsweise staatsnahen Unternehmen auf österreichischen Kraftfahrzeugen.
Abkürzung Verwendung des Fahrzeugs im Bereich
BD

Bundesbusdienst – Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind

BH  Bundesheer 
BP  Bundespolizei 
FV  Finanzverwaltung 
FW Feuerwehr
JW  Justizwache 
PT  Post

Diplomatisches Personal u.a.

Folgende Zeichen dürfen an bestimmten Fahrzeugen angebracht werden:

Diese Tabelle zeigt Sonderkennzeichen auf österreichischen Kraftfahrzeugen von diplomatischem Personal und anderen.

Zeichen

Langform

Anbringung unter anderem an

CD

corps diplomatique

Dienstfahrzeugen internationaler Organisationen in Österreich oder Kfz von Mitgliedern des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich

CC

corps consulaire

Kfz ausländischer Berufskonsuln in Österreich

Bei Fahrzeugen von Mitgliedern des diplomatischen Korps in Wien, von Beamten internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung und anderen setzt sich das Kennzeichen grundsätzlich aus der Abkürzung für das Bundesland und dem Buchstaben "D" zusammen (z.B. Abkürzung "WD" für Fahrzeuge von Wiener Diplomaten). Bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz wird an Stelle der Landesabkürzung die Bezeichnung der Behörde verwendet.

Bei Fahrzeugen von Mitgliedern des Konsularkorps in Österreich setzt sich das Kennzeichen grundsätzlich aus der Abkürzung für das Bundesland und dem Buchstaben "K" zusammen (z.B. Abkürzung "WK" für das Konsularkorps Wien). Bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz wird an Stelle der Landesabkürzung die Bezeichnung der Behörde verwendet.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 4. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion