Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Vorbeugende Maßnahmen

Vorbeugende Maßnahmen dienen dazu, neben und über die verhängte Strafe hinaus eine sonst wahrscheinliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Verurteilten zu verhindern.

Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Unzurechnungsfähige Täter

War eine Person im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig, kommt ein Bestrafung dieser Person nicht in Betracht. Wenn eine solche unzurechnungsfähige Person eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden. 

Zurechnungsfähige Täter

Auch zurechnungsfähige Täter, die eine mit mehr als einjähriger Strafe bedrohte Tat unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen haben, können auf diese Weise untergebracht werden. In diesem Fall kann jedoch zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhäng werden. Die Unterbringung erfolgt dann vor Vollzug der daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet.

Überprüfung durch das Gericht

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Eine höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung besteht nicht.

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Süchtige, die wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung (z.B. durch Alkohol oder Suchtmittel) oder wegen Begehung einer sonstigen Straftat in Zusammenhang mit ihrer Sucht verurteilt werden, können in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen werden.

Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgt vor Vollzug der stets daneben verhängten Freiheitsstrafe. Die Zeit der Unterbringung wird auf die Strafe angerechnet. 

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung beträgt zwei Jahre.

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Wird eine Person nach vollendetem 24. Lebensjahr wegen bestimmten Straftaten (u.a. gegen Leib und Leben, die Freiheit, die sexuelle Integrität) zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, kann das Gericht unter bestimmten engen Voraussetzungen die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anordnen. Die Person muss u.a. bereits zweimal wegen bestimmten Straftaten zu mindestens jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, nach Vollendung des 19. Lebensjahres bereits 18 Monate in Haft verbracht haben und es muss die Befürchtung des Rückfalls bestehen.

Im Zusammenhang mit bestimmten terroristischen Straftaten können Personen bereits nach vollendetem 18. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Weise untergebracht werden.

Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter erfolgt erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe. 

Das Gericht hat von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die höchstzulässige Dauer dieser Art der Unterbringung beträgt zehn Jahre.

Einziehung

Gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen oder Messer), die der Täter für eine Straftat verwendet hat oder verwenden wollte, oder die durch die Straft hervorgebracht wurden können eingezogen werden, um weitere Straftaten mit diesen Gegenständen zu verhindern.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion