Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Begründung von Wohnungseigentum
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In der Regel wird Wohnungseigentum durch eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümerinnen/Miteigentümer, den so genannten Wohnungseigentumsvertrag, begründet. Dies betrifft sowohl neu errichtete Gebäude als auch bereits bestehende Häuser. Wohnungseigentum kann aber auch "durch Richterspruch" im Teilungsverfahren (zivilrechtliche Aufteilung einer Liegenschaft) begründet werden.
Der Wohnungseigentumsvertrag muss beim zuständigen Grundbuchsgericht verbüchert werden.
Davor müssen allerdings einige Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung erfüllt werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert folgendes Verfahren:
- Einholen von Bescheinigungen/Gutachten
- Bescheinigung der Baubehörde (in Wien: die → MA 37) oder Gutachten einer Sachverständigen/eines Sachverständigen über die Anzahl der selbstständigen wohnungseigentumsfähigen Objekte sowie
- Gutachten über die Nutzwertberechnung (Parifizierung)
- Erstellung des Wohnungseigentumsvertrags
- Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung), denn erst mit der Verbücherung wird das Wohnungseigentum begründet
Seit 2012 gibt es eine Erleichterung für künftige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, die bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen haben. Unter Zustimmung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber und bestimmter Buchberechtigten kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen.
Voraussetzungen
- Nutzwertberechnung (Parifizierung)
- Bestehen einer selbstständig abgeschlossenen Wohnung
Gegenstand des Wohnungseigentums können sein:
- Wohnungen,
- Geschäftsräume,
- Garagen,
- sonstige selbstständige Räumlichkeiten
- sowie Kfz-Abstellplätze (wohnungseigentumstaugliche Objekte).
Gegenstand des Zubehör-Wohnungseigentum (das ist das mit dem Wohnungseigentum am "Hauptobjekt" verbundene Recht, ein Zubehörobjekt ausschließlich zu nutzen) können sein:
- Keller- und Dachbodenräume,
- Hausgärten,
- Lagerplätze.
Im Jahr 2015 wurde klargestellt, dass durch die Eintragung des "Hauptobjekts" (z.B. Wohnung) im Grundbuch auch dessen Zubehör (z.B. Kellerabteil) miterfasst ist. Es bedarf somit keiner selbstständigen Eintragung von Zubehörobjekten im Grundbuch. Voraussetzung ist allerdings, dass aus den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden ersichtlich ist, dass das Zubehörobjekt (z.B. Kellerabteil) dem jeweiligen Hauptobjekt (z.B. Wohnung) zugeordnet ist. Bei den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden handelt es sich beispielsweise um den Wohnungseigentumsvertrag, um das Nutzwertgutachten oder die behördliche bzw. gerichtliche Nutzwertermittlung oder Nutzwertfestsetzung.
Diese Regelung gilt auch für Eintragungen bzw. Übertragungen, die vor 2015 stattgefunden haben. Das bedeutet beispielsweise, wenn das Hauptobjekt (z.B. Wohnung) vor 2015 ohne die ihm zugeordneten Zubehörobjekte (z.B. Kellerabteil) in das Grundbuch eingetragen wurde, wurde trotzdem auch an dem Zubehörobjekt wirksam Wohnungseigentum begründet. Dies setzt allerdings voraus, dass beispielsweise aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Nutzwertgutachten zweifelfrei ersichtlich ist, dass das Zubehörobjekt (z.B. Kellerabteil) der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum, sondern auch für die Übertragung von Zubehörobjekten. Zusätzlich ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Zubehörobjekts von einer Wohnungseigentümerin/einem Wohnungseigentümer auf eine andere Wohnungseigentümerin/einen anderen Wohnungseigentümer nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt auch für die wechselseitige Übertragung von Zubehörobjekten zwischen zwei Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern (Tausch).
Hinweis
Seit 2002 muss bei Neubegründung von Wohnungseigentum zwingend an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten einer Liegenschaft gleichzeitig Wohnungseigentum begründet werden.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Der Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist beim zuständigen Grundbuchsgericht zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käuferin/Käufer und Verkäuferin/Verkäufer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder
- Selbstberechnungserklärung einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (→ ÖRAK)
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Käuferin/des Käufers
- Ausländerinnen/Ausländer, die nicht im Rahmen internationaler Verträge (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU) Inländerinnen/Inländern gleichgestellt sind, zusätzlich
- Bewilligung der Grundverkehrskommission (in Wien: die → MA 35)
Kosten
- Eingabengebühr für den Antrag: 47 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro
- Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums: 1,1 Prozent vom Kaufpreis
- Wird das Objekt durch eine Hypothek belastet: nochmals 1,2 Prozent des Pfandrechts
Hinweis
Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz