Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren wird, wie im Zivilprozess, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Allerdings ist das Außerstreitverfahren flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie etwa
- Verlassenschaftsverfahren,
- einvernehmliche Scheidungen,
- Vermögensaufteilung,
- Kindesunterhalts- und Obsorgeverfahren,
- Adoptionen,
- Grundbuchs- und Firmenbuchangelegenheiten (→ USP).
Nähere Informationen zum Vorgehen beim Außerstreitverfahren im Fall einer Scheidung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at zum Thema "Einvernehmliche Scheidung".
Das Außerstreitverfahren wird, so wie das streitige Verfahren, im Regelfall vor den Bezirksgerichten verhandelt. Es gilt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Die Verhandlungen sind im Regelfall nicht öffentlich.
Sachlich zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, wird das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ein anderer Gerichtsstand kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden (Ausnahme: Einvernehmliche Ehescheidung).
Hinweis
Anträge auf Außerstreitverfahren können auch an den Amtstagen des Gerichts persönlich gestellt werden.
Im Gegensatz zum regulären Zivilverfahren kann das Verfahren auch von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden und ist nicht an die Einleitung des Verfahrens durch eine Antragstellung der Parteien gebunden.
Hinweis
Wird das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, muss klar erkennbar sein, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
Auch muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, wobei die Parteien dabei mitwirken müssen, indem sie beispielsweise vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Bei der Beweisaufnahme kann das Gericht – unabhängig von den Anträgen der Parteien – die Beweismittel, die es für geeignet hält, bestimmen.
In den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sie können aber auch selbst handeln. In Verfahren der ersten Instanz können sie sich auch von einer anderen geschäftsfähigen Person vertreten lassen. Im Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern kann ab einem 5.000 Euro übersteigenden Streitwert auch in erster Instanz nur eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Im Erbverfahren müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn der Wert (voraussichtlich) 5.000 Euro übersteigt.
Auch bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) muss ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden. Außerdem ist die Vertretung durch einen Notar in bestimmten Verfahrensarten (z.B. Adoption, Erwachsenenvertretung, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuch- und Firmenbuchverfahren) oder wenn am Amtssitz eines Notars weniger als zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, möglich.
Das Gericht entscheidet in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss. Der Beschluss im Außerstreitverfahren ist ein Exekutionstitel und berechtigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er muss schriftlich und binnen 14 Tagen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden.
Hinweis
In bestimmten Außerstreitverfahren (z.B. Pflegschaftsverfahren minderjähriger Kinder) muss grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst tragen.
Weiterführende Links
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion