Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde
Der Angeklagte bzw. die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.
Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht (→ BMJ) oder beim Landesgericht (→ BMJ) anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden.
Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:
- die Staatsanwaltschaft
- die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten)
Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert.
Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig:
Einzelrichter Bezirksgericht oder Landesgericht
Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht (→ BMJ) bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht (→ BMJ) ist die Berufung
- wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern
- wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?),
- wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?)
vorgesehen.
Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig.
Hinweis
Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Geschworenen- oder Schöffengericht
Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.
- ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
- die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
- die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren.
Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann
- nur gegen die Strafhöhe oder
- gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche
ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.
Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.
Hinweis
Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion