Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Fischen im Burgenland – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischgewässer ausübt, muss in Besitz

  • einer auf seinen Namen lautenden Jahresfischereikarte sein, oder
  • einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem Lichtbildausweis sein.

Zusätzlich ist eine Lizenz des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Auf Verlangen sind die Lizenz, die Jahresfischereikarte bzw. die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen. Die Lizenz ist nicht erforderlich, wenn der Fischereiausübungsberechtigte die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei in seinem Beisein ausgeübt wird.

Es gibt es einige Übergangsbestimmungen. So behalten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes 2022 ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Zudem ersetzt eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949 den Nachweis der fischereilichen Eignung  bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.

Jahresfischereikarte

Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.

Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist

  • die Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • der Nachweis der fischereilichen Eignung (Ablegung einer Prüfung über fischereiliche Eignung nach dem Burgenländisches Fischereigesetz oder Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines EU-Mitgliedstaates) (seit 1. Jänner 2023!)
  • das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes

Fischereigastkarte

Die/der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates haben.

Die Fischereigastkarte ist von der/dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.

Eine Rückgabe der Fischereigastkarten ist nicht möglich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion