Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Legalisation
Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.
Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.
Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.
Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.
Hinweis
Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben (→ K. H. Fabsits), tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.
Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben (→ BMEIA), wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion