Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung
Wer sich in einer Notlage befindet, kann Geld- und Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und fürs Wohnen erhalten. Das soll die (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern.

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Grundsätzliches

Einkünfte

Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung der Sozialhilfe/Mindestsicherung trotzdem nicht eingerechnet. Dazu gehören zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Pflegegeld, Krisenzuwendungen des Bundes oder seltene Hilfe von Bekannten. Einige Bundesländer haben zusätzliche Ausnahmen. Ob Sonderzahlungen (wie das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) abgezogen werden oder nicht, entscheidet jedes Bundesland wie es möchte.
Mehr Info zur Berechnung und zu Regelungen der Bundesländer

Ausnahmen

Zwischen Sozialhilfe/Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit darf man nicht frei wählen. Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, zu arbeiten. Ansonsten kann die Sozialhilfe/Mindestsicherung gekürzt oder gestrichen werden. Je nach Bundesland gibt es Ausnahmen für Personen im Pensionsalter, mit Betreuungspflichten, Pflegeaufgaben, in Ausbildung oder bei Invalidität.
Mehr Info zu ausgenommenen Personengruppen

Ersparnisse

Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie nur bekommen, wenn eigenes Vermögen verbraucht ist. Es gibt Ausnahmen, manches dürfen Sie trotzdem behalten. Zum Beispiel Gegenstände für die Erwerbsausübung oder für die Befriedigung geistig-kultureller Bedürfnisse, notwendige Kraftfahrzeuge und angemessenen Hausrat. Jeder bezugsberechtigten Person steht ein sogenannter Schonbetrag von 7.254 Euro zu.
Mehr Info zu Vermögen in Zusammenhang mit der Sozialhilfe/Mindestsicherung

Österreichische Staatsbürgerschaft

EU- bzw. EWR-Staatsangehörige haben nur vollen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie als Arbeitnehmende in Österreich tätig sind oder wenn sie seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt Anspruch. Asylberechtigte bekommen Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, Asylwerbende bekommen sie gar nicht. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen nur Kernleistungen aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, die das Ausmaß der Grundversorgung nicht übersteigen.

Bundesländer können eine Härtefallklausel einführen. Sie ist für Menschen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher ausgeschlossen waren, gedacht, insbesondere für Personen mit humanitärem Bleiberecht.
Mehr Info zur Härtefallklausel

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der volle Zugang zu medizinischen Leistungen ist gesichert.

Antrag

Den Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes machen:

  • Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten beim Magistrat
  • in Wien beim Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40

Regelungen der Bundesländer

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zur Sozialhilfe/Mindestsicherung.
Mehr Info zu den Regelungen der Bundesländer

Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz