Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Haftbedingungen in der Strafhaft

Nach Antritt der Haft unterliegen die Strafgefangenen einem starr geregelten Tagesablauf. Sie sind zur Arbeit verpflichtet und haben laut Strafvollzugsgesetz bestimmte Rechte und Pflichten.

Der Zweck des Strafvollzugs ist, dass der Verurteilte zu einer rechtschaffenen und der Gesellschaft angepassten Lebenseinstellung gelangt. Auch soll der Strafvollzug den Verurteilten davon abhalten, wieder straffällig zu werden und ihn dabei unterstützen, sein Fehlverhalten zu erkennen.

Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Vollzugs lassen sich in folgenden Kategorien zusammenfassen:

  • Allgemeines:
    • Die Anrede durch das Aufsichtspersonal erfolgt mit "Sie" und "Herr" oder "Frau"
    • Es dürfen Erinnerungsstücke, Fotos nahestehender Personen, Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr behalten werden
    • Es darf eigene Unterwäsche getragen werden
    • Es darf über das Hausgeld verfügt werden
    • Es dürfen eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beschafft werden
    • Es dürfen Nahrungs- und Genussmittel bezogen werden
    • Es darf am Gottesdienst teilgenommen werden
    • Es darf im Gefängnis eine Ehe geschlossen werden
  • Kommunikation:
    • Es dürfen Besuche empfangen werden
    • Es dürfen Telefongespräche geführt werden
    • Es dürfen Briefe geschrieben und empfangen werden
    • Es dürfen Pakete empfangen werden 
  • Beschäftigung:
    • Es erfolgt eine Vergütung der Arbeitsleistung sowie eine außerordentliche Arbeitsvergütung
    • Es wird eine finanziellen Rücklage gebildet (ein Teil der Vergütung wird einbehalten) 
  • Gesundheit:
    • Es werden Zahnbehandlungen durchgeführt
    • Gegen Kostenübernahme darf ein anderer Arzt als der Anstaltsarzt beigezogen werden 
  • Besondere Verfahrensrechte:
    • Es dürfen Ansuchen gestellt und Beschwerden vorgebracht werden
    • Es besteht Parteiengehör im Ordnungsstrafverfahren
    • Es erfolgt eine Anhörung im Verfahren zur bedingten Entlassung 
  • Besonderes:
    • Es besteht ein besonderer Schutz von Strafgefangenen im Erstvollzug
    • Weibliche Strafgefangene dürfen ihre Kinder bis zum dritten Geburtstag des Kindes im Gefängnis pflegen und erziehen 
  • Wiedereingliederung:
    • Freigang
      Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.
    • Es werden Entlassungsvorbereitung gewährt
    • Es wird Entlassungshilfe (notwendige Bekleidung, Reiseverpflegung, finanzieller Zuschuss, Fahrtkosten) zur Verfügung gestellt

Achtung

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren müssen besondere Regelungen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe beachtet werden. Auch junge erwachsene Strafgefangene können unter gewissen Voraussetzungen dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion