Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verlassenschaft
Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.
"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.
Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.
Vererblich sind beispielsweise:
- Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
- Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
- Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche
- Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern
Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:
- Ehegatte
- Eingetragener Partner
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
- Geschwister
- Lebensgefährte
Voraussetzung in diesem Fall ist:
- Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
- Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein
Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.
Hinweis
Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.
Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.
Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:
- Witwen- bzw. Witwerpension erwerben in der Regel über Antrag
- der Witwe bzw. des Witwers und
- der geschiedene, aber unterhaltsberechtigte Ehegatte
- Waisenpension erhalten
- die nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht).
Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.
Achtung
Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:
- Steuerschulden
- Sozialversicherungsbeiträge
- Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
- Mietzins- und Betriebskostenrückstände
- Fällige Versicherungsprämien oder
- Leasingraten
- Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten
Hinweis
Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).
Unvererblich sind beispielsweise:
- Gewerbeberechtigungen
- Berufstitel und Berufsausübungsrechte
- Familien- und Persönlichkeitsrechte
- noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen
Rechtsgrundlagen
§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer