Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Aufhebung Schuldenregulierungsverfahren
Das Schuldenregulierungsverfahren wird insbesondere aufgehoben, wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde oder wenn ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet wurde.
Ab der Aufhebung entfallen die insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Schuldnerin/des Schuldners.
Sanierungsplan
Ein Sanierungsplan kann nur von der Schuldnerin/dem Schuldner beantragt werden. Darin bietet sie/er den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlung eines bestimmten Teils der Schulden innerhalb einer bestimmten Frist an.
Der Sanierungsplan muss grundsätzlich eine Mindestquote von 20 Prozent vorsehen. Diese ist in der Regel binnen zwei Jahren, bei Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmern längstens binnen fünf Jahren, zu zahlen. Der Sanierungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Wird der Sanierungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.
Zahlungsplan
Der Zahlungsplan kann ohne vorherigen Sanierungsplanversuch beantragt werden. Die Schuldnerin/der Schuldner bietet den Gläubigerinnen/Gläubigern eine Quote an, die ihrer/seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht.
Die Zahlungen können in Raten innerhalb von längstens sieben Jahren erfolgen. Der Zahlungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Wird der Zahlungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.
Verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners während der Zahlungsfrist wesentlich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung des Zahlungsplans beantragt werden.
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Kommt kein Zahlungsplan zustande, kann ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet werden. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist dafür nicht erforderlich. Anders als beim Zahlungsplan gibt es keine vorab festgelegte Quote, das Gericht entscheidet über die Einleitung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung.
Arten des Abschöpfungsverfahrens
Das Abschöpfungsverfahren kann als Tilgungsplan oder als Abschöpfungsplan durchgeführt werden.
- Beim Tilgungsplan beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre,
- beim Abschöpfungsplan fünf Jahre.
Während der jeweiligen Abtretungsfrist muss die Schuldnerin/der Schuldner den pfändbaren Teil ihres/seines Einkommens an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abtreten und den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommen. Dazu gehört insbesondere, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
Das Abschöpfungsverfahren kann vorzeitig eingestellt werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner gesetzliche Obliegenheiten schuldhaft verletzt oder ein gesetzliches Einstellungshindernis vorliegt. Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, bleiben die nicht getilgten Forderungen der Gläubigerinnen/Gläubiger grundsätzlich weiterhin aufrecht.
Löschung aus der Insolvenzdatei
Die Einsicht in die Insolvenzdatei wird grundsätzlich nicht mehr gewährt, wenn seit Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist oder seit Beendigung bzw. vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein Jahr vergangen ist.
Die Schuldnerin/der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher beantragen, dass die Einsicht nicht mehr gewährt wird.
Weiterführende Links
- Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans (BMJ)
- Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans (BMJ)
- Antrag auf Durchführung eines Abschöfpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung (BMJ)
- Gerichtssuche (BMJ)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
