Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Aufhebung Schuldenregulierungsverfahren

Das Schuldenregulierungsverfahren wird insbesondere aufgehoben, wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde oder wenn ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet wurde.

Ab der Aufhebung entfallen die insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Schuldnerin/des Schuldners.

Sanierungsplan

Ein Sanierungsplan kann nur von der Schuldnerin/dem Schuldner beantragt werden. Darin bietet sie/er den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlung eines bestimmten Teils der Schulden innerhalb einer bestimmten Frist an.

Der Sanierungsplan muss grundsätzlich eine Mindestquote von 20 Prozent vorsehen. Diese ist in der Regel binnen zwei Jahren, bei Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmern längstens binnen fünf Jahren, zu zahlen. Der Sanierungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.

Wird der Sanierungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.

Zahlungsplan

Der Zahlungsplan kann ohne vorherigen Sanierungsplanversuch beantragt werden. Die Schuldnerin/der Schuldner bietet den Gläubigerinnen/Gläubigern eine Quote an, die ihrer/seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht.

Die Zahlungen können in Raten innerhalb von längstens sieben Jahren erfolgen. Der Zahlungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.

Wird der Zahlungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.

Verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners während der Zahlungsfrist wesentlich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung des Zahlungsplans beantragt werden.

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Kommt kein Zahlungsplan zustande, kann ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet werden. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist dafür nicht erforderlich. Anders als beim Zahlungsplan gibt es keine vorab festgelegte Quote, das Gericht entscheidet über die Einleitung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung.

Arten des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren kann als Tilgungsplan oder als Abschöpfungsplan durchgeführt werden.

  • Beim Tilgungsplan beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre,
  • beim Abschöpfungsplan fünf Jahre.

Während der jeweiligen Abtretungsfrist muss die Schuldnerin/der Schuldner den pfändbaren Teil ihres/seines Einkommens an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abtreten und den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommen. Dazu gehört insbesondere, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.

Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren kann vorzeitig eingestellt werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner gesetzliche Obliegenheiten schuldhaft verletzt oder ein gesetzliches Einstellungshindernis vorliegt. Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, bleiben die nicht getilgten Forderungen der Gläubigerinnen/Gläubiger grundsätzlich weiterhin aufrecht.

Löschung aus der Insolvenzdatei

Die Einsicht in die Insolvenzdatei wird grundsätzlich nicht mehr gewährt, wenn seit Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist oder seit Beendigung bzw. vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein Jahr vergangen ist.

Die Schuldnerin/der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher beantragen, dass die Einsicht nicht mehr gewährt wird.

Rechtsgrundlagen

Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz