Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Überstellung des Kfz in ein anderes EU-Land als Österreich

Allgemeine Informationen

Soll ein Kfz von Österreich in ein anderes EU-Land überstellt werden, muss es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Österreichisches Überstellungskennzeichen
    Das österreichische Überstellungskennzeichen wird in Österreich beantragt. Beim Kfz-Export aus Österreich in ein anderes EU-Land übernimmt das in der Regel die österreichische Händlerin/der österreichische Händler. Es wird für höchstens 21 Tage ausgegeben. Für diesen Zeitraum muss eine Versicherung mit einem österreichischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nähere Informationen bei der jeweiligen Versicherung.
  • Reguläres ausländisches Kennzeichen bzw. ausländisches Überstellungskennzeichen (Zulassung im Ausland) oder reguläres österreichisches Kennzeichen (Zulassung in Österreich vor der Überstellung)
  • Auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil

Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Soll ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen in einem anderen Staat zugelassen werden, muss es vorher in Österreich abgemeldet werden. Es erfolgt mit einer Zulassung in einem anderen Staat keine "automatische" Abmeldung von Fahrzeugen in Österreich. Auch eine Mitteilung der Behörden eines anderen Staates über die dortige Zulassung hat keine "automatische" Abmeldung in Österreich zur Folge. Die Abmeldung in Österreich hat grundsätzlich zuerst zu erfolgen. Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss die Abmeldung vornehmen; sie/er kann sich allerdings dabei auch mit einer Vollmacht vertreten lassen.

Die Kaution für Überstellungskennzeichentafeln wird rückerstattet, wenn die Tafeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben werden.

Hinweis

Lediglich mit Deutschland besteht ein Abkommen, demzufolge bei Zulassung eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt wird. 

Sollte dennoch vorher die Zulassung in einem anderen Staat beantragt worden sein und dabei die österreichische Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln abgegeben worden sein, können diese bei der Abmeldung in Österreich nicht wie vorgesehen vorgelegt werden. In diesem Fall können stattdessen Erklärung und Nachweis über Zulassung im Ausland und Abgabe von Tafeln bzw. Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden. Auch in diesem Fall muss die Abmeldung durch die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer erfolgen und ist mit Vollmacht eine Vertretung möglich.

Hinweis

Weitere Informationen zur NOVA und zur motorbezogenen Versicherungssteuer einschließlich Informationen bei Übersiedelung ins Ausland finden sich im USP.

Weiterführende Links

Versicherungsverband Österreich (→ VVO)

Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion