Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verwaltung der Liegenschaft
Bei der Verwaltung einer Liegenschaft wird zwischen
unterschieden.
Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um die laufenden Geschäfte (dazu gehören auch große Erhaltungsarbeiten), die außerordentliche Verwaltung betrifft hingegen besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.
Grundsätzlich entscheidet bei der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist.
Bei der außerordentlichen Verwaltung ist je nach Fragenbereich Mehrheit oder Einstimmigkeit für eine Entscheidung erforderlich.
Gibt es eine Verwalterin/einen Verwalter für die Liegenschaft, so entscheidet in der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich dieser. Soll er auch in außerordentlichen Verwaltungsangelegenheiten entscheiden bzw. handeln, so muss die Eigentümergemeinschaft dies vorher beschließen. Auch in der ordentlichen Verwaltung kann die Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen und dem Verwalter entsprechende Weisungen erteilen.
Ordentliche Verwaltung
Folgende Punkte zählen zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft:
- Ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und Behebung ernster Schäden des Hauses
- Bildung einer angemessenen Rücklage
- Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten für eine in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dient
- Angemessene Versicherung der Liegenschaft
- Bestellung eines Verwalters und Auflösung des Verwaltungsvertrags
- Bestellung und Abberufung der Eigentümervertreterin/des Eigentümervertreters
- Erlassung und Änderung der Hausordnung
- Vermietung von verfügbaren allgemeinen, aber einer gesonderten Nutzung zugänglichen Teilen der Liegenschaft an Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind und die Aufkündigung solcher Mietverträge
- Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude
Außerordentliche Verwaltung
Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsangelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, beispielsweise folgende Punkte:
- Veränderungen der allgemeinen Teile einer Liegenschaft, die über die Erhaltung und die Behebung von Schäden hinausgehen (nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen), wie z.B. die Errichtung eines Aufzugs, der Umbau von allgemeinen Teilen, die Neuschaffung von Fahrradabstellplätzen etc.
- Abschluss von Mietverträgen für Garagenplätze mit Wohnungseigentümern
Sollen allgemeine Teile der Liegenschaft im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung verändert werden, genügt der Beschluss der Mehrheitseigentümer. Jede überstimmte Wohnungseigentümerin/jeder überstimmte Wohnungseigentümer kann aber einen Antrag bei Gericht stellen, den Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Die Frist dafür beträgt 3 Monate ab dem Anschlag des Beschlusses im Haus, 6 Monate wenn die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Das Gericht muss den Mehrheitsbeschluss dann auf Antrag aufheben, wenn
- die geplante Veränderung die Antragstellerin/den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
- die Kosten der geplanten Veränderung (auch unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten) nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Ausnahme: Der Mehrheitsbeschluss wird jedoch nicht aufgehoben, wenn
- der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder
- es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter der Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage für alle Wohnungseigentümer eindeutig ein Vorteil ist.
Hinweis
Auch eine Benützungsregelung, also eine Regelung über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, gehört zur außerordentlichen Verwaltung. Eine Benützungsregelung kann nur von allen Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, muss das Gericht auf Antrag eine Regelung treffen.
Weiterführende Links
Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)
Rechtsgrundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz